Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründung unzulässig; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/76
- Datum
- 24.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn lediglich die Gelegenheit versäumt wurde, neben einer ordnungsgemäß vorgebrachten allgemeinen Sachrüge einzelne Verfahrensrügen auszuführen.
Die Teilnahme des Angeklagten und seines Verteidigers an der Hauptverhandlung sowie die fristgerechte Einlegung der Revision schließen eine Wiedereinsetzung nicht, wenn nur die Ausführung zusätzlicher Einwendungen unterblieben ist.
Ergibt die Nachprüfung der wegen Sachrüge erhobenen Rüge keine Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.
Hat der Angeklagte vorinstanzliche Rügen nicht substantiiert geltend gemacht, begründet dies keine Anspruchsgrundlage für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Elektriker Dieter Wilhelm █████ aus ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. März 1976
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 17. Dezember 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. September 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat die Bundesanwaltschaft Stellung genommen wie folgt:
*„Die Revision des Angeklagten, der – wie sein Verteidiger – an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist bei ihrer Einlegung begründet worden. Es ist also nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern nur die Gelegenheit versäumt worden, neben der ordnungsmäßig vorgebrachten allgemeinen Sachrüge einzelne Verfahrensbeschwerden auszuführen (RG JW 1928, 2718). In diesem Fall ist nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (RGSt 24, 250; BGHSt 1, 44).“*
Der Senat tritt dem bei.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
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