Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertungsverbots (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/73
Datum
08.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Schuldfeststellungen, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Gericht unzulässigerweise frühere Vorverurteilungen verwertet hatte und damit das in §49 Abs.1 BZRG normierte Verwertungsverbot verletzte. Die Sache ist zur neuen Strafzumessung und Entscheidung über die Einziehung zurückzuverweisen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei der Strafzumessung, die dem Schutzbereich des § 49 Abs. 1 BZRG unterliegen, verletzt das Verwertungsverbot und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Vorverurteilungen, die auf Geldstrafen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten beruhen und deren Ausspruch mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des BZRG liegt, sind nach §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 61 Abs. 4 BZRG bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.

3

Für die Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ist erforderlich, dass jede einzelne Vorverurteilung für sich genommen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, sind in der neuen Verhandlung auch über die Einziehung sichergestellter Gegenstände neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus Helmut R. ██ aus ██, geboren am ███ ██ 1945 in ██, wegen Abschiebens von Falschgeld u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig am 15. April 1975

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er beruht auf einer Verletzung des in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Verfehlungen bereits dreimal wegen vermögensrechtlicher Straftaten verurteilt worden war. Die Berücksichtigung dieser drei Vorverurteilungen ist aber nach §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 61 Abs. 4 BZRG nicht zulässig; denn sie lauteten auf Geldstrafen, deren Ersatzfreiheitsstrafe jeweils nicht mehr als drei Monate betrug, auch waren seit ihrem Ausspruch bis zum Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes (4. Januar 1972) mehr als zwei Jahre ver-

gangen.

Wäre der Angeklagte wie hier bisher zu Geldstrafen verurteilt worden, dann bleibt, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 22. Februar 1973 – 2 StR 609/72 näher dargelegt hat, § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG anwendbar, wenn jede der Vorverurteilungen für sich allein gesehen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

Auch über die Einziehung der beiden sichergestellten Geldscheine wird neu zu entscheiden sein.

SchumacherMüllerMeyer
VilmsBaumgarten
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