Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/72
- Datum
- 27.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Fortsetzungstat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus; wechselndes Verhalten des Täters spricht gegen das Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes.
Erkennt der Tatrichter eine Fortsetzungstat an, darf er bei Unmöglichkeit der genauen Ermittlung der Einzeltaten nicht auf Feststellungen zum Mindestumfang verzichten; die Mindestzahl der als erwiesen erachteten Einzeltaten ist anzugeben.
Leichte (§ 223 StGB) und gefährliche (§ 223a StGB) Körperverletzung können nicht tateinheitlich zusammentreffen; stehen beide in einer Fortsetzungsreihe nebeneinander, bestimmt die schwerere Begehungsart das gesamte Delikt.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen über Art und Zahl der zu einer Fortsetzungsreihe gerechneten Einzeltaten machen den Schuldspruch hinsichtlich des Schuldumfangs angreifbar und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 21. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
2 StR 90/72
in der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ██████ aus ██, geboren am ███ wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte seit 1954 in ihren Haushalt junge Mädchen und Frauen auf, die sie entweder als Hausgehilfinnen beschäftigte oder veranlasste, als Arbeiterinnen berufstätig zu sein und bei ihr in Vollpension zu wohnen. Die Hausgehilfinnen erhielten festes Arbeitsentgelt bei freier Kost und Wohnung; mit den Arbeiterinnen wurde eine Monatspauschale für Kost und Wohnung vereinbart; letztere sollten in ihrer Freizeit bei der Erledigung von Hausarbeiten mithelfen. Zeitweilig wohnten bis zu sieben Personen gleichzeitig bei der Angeklagten.
Zu den von der Angeklagten Aufgenommenen gehörte in der Zeit von April 1962 bis zum 11. Januar 1967 auch die ████████, am ███ 1947 geborene Adele ███████, jetzt verehelichte ██. Sie kam mit Zustimmung ihres Vaters durch Vermittlung einer bereits bei der Angeklagten wohnenden Frau in den Haushalt der Angeklagten und wurde dort als Hausgehilfin („Haustochter“) beschäftigt. Die Angeklagte behandelte das Mädchen zunächst gut. Spätestens Anfang Januar 1963 begann sie jedoch, Adele körperlich zu züchtigen und sie nicht mehr ordnungsgemäß und regelmäßig zu verköstigen. Sie gab dem Mädchen hin und wieder feste Ohrfeigen, später schlug sie es mit einem Kochlöffel, mit Schuhen und anderen Gegenständen; auch musste Adele oft hungern und ganze Nächte hindurch, statt schlafen zu können, stehen.
Die Strafkammer hat die Angeklagte auf Grund dieser Vorfälle wegen fortgesetzter leichter und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss der Auffassung, dass zwischen allen der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang bestehe. Dieser im Einzelnen nicht begründeten Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus (BGHSt 1, 313). Ein solcher Vorsatz der Angeklagten scheidet aber nach den Feststellungen der Strafkammer aus. Im Urteil ist ausdrücklich hervorgehoben, dass die Angeklagte „jedenfalls in der ersten, allerdings nicht exakt eingrenzbaren Zeit und gelegentlich auch später aufrichtig bemüht war, sich fürsorglich um das Mädchen zu kümmern, ihm zu helfen und seine weitere Entwicklung günstig zu beeinflussen“ (UA S. 84). An anderen Stellen des Urteils (UA S. 22, 24, 25, 68/69) wird dies dahin verdeutlicht, dass die Angeklagte wiederholt um die Fortbildung, die ärztliche Versorgung und das allgemeine Wohlbefinden des Mädchens bemüht war und oft nur aus Ratlosigkeit über die geeigneten Erziehungsmaßnahmen zu körperlichen Züchtigungen schritt (UA S. 80/81). Alles dies zeigt, dass die Angeklagte nicht von vornherein beabsichtigte, Adele ███ bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu misshandeln, sondern dass sie im Laufe der Jahre mehrfach ihr Verhalten gegenüber dem Mädchen änderte. Gerade solche Änderungen in der Verhaltensweise sind mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht vereinbar.
Sie sind vielmehr ein eindeutiges Kennzeichen dafür, dass die jeweils nachfolgenden Körperverletzungen stets auf einem neu gefassten Vorsatz der Angeklagten beruhten.
Ob die Angeklagte dadurch beschwert ist, dass sie statt wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten nur wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt wurde, kann dahinstehen; denn unbeschadet dieser Frage kann der Schuldspruch auch deshalb keinen Bestand haben, weil es an hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang fehlt.
Die Strafkammer legt der Angeklagten eine Vielzahl leichter und gefährlicher Körperverletzungen zur Last, ohne unverständlich klarzustellen, in wie vielen Einzelfällen sie die Angeklagte als überführt ansieht. Nur bei einem Bruchteil der Körperverletzungen werden entsprechende Zahlen mitgeteilt (Schlagen mit dem Kochtopf, Verletzungen mit dem Schuh, Schläge mit einem Brett; UA S. 52); in allen übrigen und zwar der überwiegenden Mehrzahl der Fälle beschränkt sich dagegen die Kammer für die gesamte Zeit von 1963 bis Januar 1967 auf die inhaltlich unklare Angabe, die Angeklagte habe „häufig“ oder „mehrfach“ die ihr zur Last liegenden Handlungen begangen (UA S. 10, 12, 39, 42, 51, 52). Auch in der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf S. 70 UA ist nur dargelegt, dass die Angeklagte „ihre Hausangestellte Adele ██ geb. ███████ in der Zeit von 1963 bis zum 11. Januar 1967 geohrfeigt, nachts zur Strafe im Flur oder in der Küche stehen und im Keller verschlag auf blankem Boden schlafen lassen, ihr die notwendige Nahrung, teils durch Anordnung von Essensentzug, vorenthalten (§ 223 StGB), mit Kochlöffeln, dem Absatz ihres Schuhs, mit einem Kochtopf sowie mit einem braunlichen und einem weißen Brett geschlagen und nach ihr getreten (§ 223a StGB) und damit die festgestellten Verletzungen sowie den schlechten Ernährungszustand des Mädchens schuldhaft verursacht“ hat.
Der genaue Mindest-Umfang der von der Strafkammer für erwiesen erachteten Handlungen der Angeklagten lässt sich hieraus nicht ersehen.
Von der Feststellung des Schuldumfangs durfte die Strafkammer auch nicht deshalb absehen, weil sie eine fortgesetzte Handlung für gegeben erachtete. Bei einer Fortsetzungstat muss, falls sich die genaue Zahl nicht ermitteln lässt (vgl. UA S. 67), jedenfalls die Mindestzahl der vom Tatrichter für erwiesen erachteten, in der Fortsetzungsreihe enthaltenen, dem Täter vorgeworfenen Einzelhandlungen festgestellt werden (RGSt 70, 150; BGH GA 1965, 92). Daran fehlt es hier. Der Senat sieht sich wegen der langen Zeitdauer zwischen Beginn und Ende der der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen seinerseits nicht in der Lage, den übrigen Urteilsfeststellungen unter Ausschluss aller Unsicherheiten die Mindestzahl der Einzelhandlungen zu entnehmen.
Im Übrigen ist ein Widerspruch der Urteilsgründe darin zu sehen, dass die Strafkammer auf S. 67 UA feststellt, die Angeklagte habe Adele nur einmal mit einem Schuh geschlagen, während auf S. 51 UA von zwei Schlägen mit einem Schuhabsatz die Rede ist.
2. Da die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.
3. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass die Angeklagte einer fortgesetzten Körperverletzung schuldig ist, so ist zu beachten, dass § 223 StGB und § 223a StGB nicht, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil meint (UA S. 70), in ein- und derselben Handlung tateinheitlich zusammentreffen können; beide Strafgesetze können zueinander nur im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen; besteht eine fortgesetzte Handlung in ihren mehreren Einzelakten sowohl aus Fällen der leichten wie der gefährlichen Körperverletzung, so bestimmt die schwerere Begehungsart das gesamte Delikt: Der Täter ist in diesem Falle wegen (fortgesetzter) gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.
Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keines Teilfreispruchs, wenn eine im Urteil festgestellte fortgesetzte Handlung einen geringeren als den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss angenommenen zeitlichen Umfang hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJW 1951, 412 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen andere, nämlich die Fälle, in denen das Verfahren wegen des Vorwurfs einer fortgesetzten Handlung eröffnet wurde, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung jedoch mehrere rechtlich selbständige Handlungen angenommen werden mussten, die nur zum Teil zur Verurteilung führten; hier ist dann wegen der nicht erwiesenen Einzeltaten freizusprechen.
Zur Frage der Übertragung der Erziehungsgewalt wird auf die auch im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung BGHSt 12, 62, 67, 68 verwiesen.
Willms Müller Bundesrichter Baumgarten ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
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