Revision: Rücktritt vom Versuch führt zu Umqualifikation in Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/70
- Datum
- 24.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.1 StGB) liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss die Fortsetzung des tatbestandlichen Geschehens aufgibt; die entschiedene Ablehnung des Opfers allein schließt Freiwilligkeit nicht aus.
Zur Beurteilung des Rücktritts ist zu prüfen, ob dem Täter noch realistische Möglichkeiten zur Fortsetzung der Beeinflussung des Opfers verblieben; waren solche Möglichkeiten vorhanden, ist von einem freiwilligen Rücktritt auszugehen.
Kann der Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nicht bestehen bleiben, ist eine Verurteilung wegen eines geringeren, aus dem Verhalten folgenden Delikts möglich, sofern dessen Voraussetzungen und etwa erforderliche Strafanträge vorliegen.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit (z. B. erstmalige unsittliche Annäherung im höheren Lebensalter) zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf §51 Abs.2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 2. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 90/70
in der Strafsache gegen den Rentner Nikolaus ████ geboren am ████████ 1909 in ███████████ wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Dezember 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen 2. aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte die damals 10 Jahre alte Angelika K., bei der er sich vorher schon durch einen Kuss auf die Wange eingeschmeichelt hatte, ob er bei ihr „unten rummachen“ (an ihren Geschlechtsteil greifen) dürfe. Das Kind lehnte dieses Ansinnen ab und entfernte sich aus dem Anwesen des Angeklagten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer den freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (§ 46 Nr. 1 StGB) verneint hat, weil der Angeklagte angesichts der entschiedenen Ablehnung des Kindes nicht freiwillig von seinem Vorhaben abgelassen habe.
Selbst wenn man – worüber es freilich an einer bestimmten Feststellung fehlt – davon ausgeht, der Angeklagte habe von vornherein überhaupt nur zur Tat schreiten wollen, nachdem er vorher das Einverständnis des Kindes gewonnen hatte, wäre sein Rücktritt vom Versuch nur dann mit der erforderlichen Bestimmtheit als unfreiwillig zu beurteilen, wenn er keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, seine Bemühungen zur Beeinflussung des Kindes fortzusetzen. Nach den Feststellungen des Urteils ist es jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auch nach der ablehnenden Äußerung Angelikas dem Kind noch weiter hätte zureden können. Er konnte Belohnungen in Aussicht stellen oder auf einen anderen Gegenstand ablenken, um dann sein Ansinnen zu wiederholen. Unter diesen Umständen muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er die Fortsetzung seines Versuchs aus freien Stücken aufgegeben hat.
Hiernach kann der Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben, und ist der Angeklagte nur wegen der in seiner Zumutung gegenüber dem Kinde liegenden Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig zu sprechen. Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.
Bei der hiernach gebotenen neuen Entscheidung über Art und Höhe der Strafe wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten der § 51 Abs. 2 StGB zugutekommen kann. Es fällt auf, dass der bisher strafreie Angeklagte sich erstmalig im Alter von 59 Jahren einem Kinde unsittlich genähert hat. Das könnte für eine altersbedingte Geistesstörung sprechen.
| Justizangestellter | Kirchhof | Baungarten | |||
| Baldus | Willms | Müller |