Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen bei versuchter Notzucht mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/67
Datum
05.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH hob das Urteil auf, weil die richterlichen Feststellungen zeitlich widersprüchlich sind und damit die tragfähige rechtliche Würdigung erschweren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Zu § 51 Abs. 2 StGB erkannte der Senat keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die tragenden Feststellungen widersprüchlich sind und dadurch eine sichere rechtliche Bewertung des Tatgeschehens nicht gewährleistet ist.

2

Zeitliche Widersprüche in den Urteilsfeststellungen, die die Kausalität oder den Ablauf einer Straftat betreffen, können die Verwertbarkeit der Beweiswürdigung derart erschüttern, dass eine neue Verhandlung geboten ist.

3

Die Revision begründet die Aufhebung auch dann, wenn nicht feststellbar ist, ob Schreibfehler oder eine fahrlässige Verkennung der Beweislage die widersprüchlichen Angaben verursacht haben.

4

Feststellungen müssen derart bestimmt und widerspruchsfrei sein, dass erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände der rechtlichen Bewertung (z. B. Vorsatz, Zeitablauf) zugrunde liegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken, 13. Oktober 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ███, dort geboren am ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Wilms, Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████████████████████ bei der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ bei der Verkündung des Urteils,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 19. September 1965 morgens zwischen 2.20 und 2.40 Uhr auf der Straße die später verstorbene, fast 81 Jahre alte Frau [REDACTED]. Er entschloss sich, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und zog ihr in einem Garten Schlüpfer und Strickweste aus. Dabei walzte er die Frau im Grase herum und schlug längere Zeit auf sie ein, wobei sie jedesmal aufschrie. Außerdem würgte er sie am Hals und brachte ihr an der Scheide einen stark blutenden Riss bei. Ihre Schreie und das Geräusch weckten Bewohner der umliegenden Häuser aus dem Schlaf. Um 15.40 Uhr wurde fernmündlich die Polizei benachrichtigt, die den Angeklagten gegen 16.00 Uhr am Tatort festnahm.

Diese Feststellungen enthalten, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen Widerspruch. Wenn der Angeklagte zwischen 2.20 und 2.40 Uhr mit der Frau zusammen war, so kann er sie nicht schon vor 2.45 Uhr durch Misshandlungen zum Schreien veranlasst haben. Diese Misshandlungen müssen zeitlich später angesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, ob bei einer der Zeitangaben ein bloßes Schreibversehen vorliegt oder ob die Annahme, die Frau [REDACTED] sei vor 2.45 Uhr durch die Misshandlungen zum Schreien veranlasst worden, auf einer fahrlässigen Verkennung der Beweislage beruht. Jedenfalls führt dies zur Aufhebung des Urteils.

Auf die weiteren Rügen kommt es unter diesen Umständen nicht an. Es sei aber bemerkt, dass die Urteilsausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im Übrigen gibt das Revisionsvorbringen Anlass zu dem Hinweis, dass es zumindest zweckmäßig sein wird, Ermittlungen darüber anzustellen, wann genau der Angeklagte die Gaststätte "Turnhalle" in Niederauerbach verlassen hat, und festzustellen, wie groß die Entfernung von dort bis zum Tatort ist.

KirchhofMeyerHenning
WilmsDr. Miller
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