Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Raubverurteilung mangels Feststellungen zu Gewaltzweck

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/64
Datum
29.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wegen Raubes und Körperverletzung führte zur Aufhebung des Raubschlusses und Zurückverweisung. Der BGH bemängelt, dass die Feststellungen nicht ergeben, ob die angewandte Gewalt gegen die Person gerichtet und auf die Wegnahme der Brieftasche gerichtet war. Allein Beschädigungen am Kleidungsstück begründen keinen Raub. Die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des Raubes (§ 249 StGB) muss festgestellt sein, dass Gewalt gegen eine Person ausgeübt wurde und diese Gewalt der Wegnahme der Sache diente.

2

Ist aus der richterlichen Beweiswürdigung nicht ersichtlich, dass die angewandte Gewalt auf die Wegnahme gerichtet war, kann nicht ohne weiteres wegen Raubes erkannt werden; vielmehr kommt Diebstahl oder eine selbständige Körperverletzung in Betracht.

3

Die bloße Beschädigung von Kleidung oder sonstige Begleumschäden bei der Wegnahme begründen nicht notwendigerweise Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 StGB.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zu einem Tatbestandsmerkmal, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. September 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen die Raumpflegerin Ella Hildegard ███ gesch. ██, geb. ████ █ 1929 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Dr. █████████ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Einzelstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Es wird sich jedoch empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung den Polizeimeister ███ zu hören.

Gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Doch hält der Schuldspruch wegen Raubes der Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte dem Facharbeiter ███ die Brieftasche durch Gewaltanwendung diesem gegenüber weggenommen habe. Diese Annahme findet jedoch in den Feststellungen keine Stütze. Danach hat die Beschwerdeführerin, nachdem ███████ gestürzt war, über heftige Schmerzen im Arm klagte und seinen Mantel öffnete, um ihr die Verletzung zu zeigen, die Brieftasche aus dem Rock gezogen, so dass das Futter seitlich der Rocktasche aufriss, platzte und der mittlere Knopf von der Jacke absprang.

Danach hat die Angeklagte zwar Gewalt angewendet; es ist aber zweifelhaft, ob es sich um Gewalt im Sinne des § 249 StGB handelte. Denn es steht nicht fest, dass sich die Gewalt gegen die Person des ███████ richtete. Ursprünglich hatte die Angeklagte beabsichtigt, die Brieftasche wegzunehmen, ohne Gewalt zu gebrauchen. Sie wollte mit ███ den Geschlechtsverkehr ausüben und bei dieser Gelegenheit die Tasche entwenden. Als er das merkte, beschimpfte er sie, worauf die Angeklagte ihm heftig ins Gesicht schlug. Diese Gewalt richtete sich zwar gegen ███████, die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, dass sie der Wegnahme der Brieftasche diente, vielmehr geht sie vom Gegenteil aus (UA S. 9 unten). Deshalb ist diese Körperverletzung zutreffend nicht zur Begründung eines Raubes herangezogen worden. Dass die Angeklagte auch bei der Wegnahme bewusst irgendwie auf den Körper des Opfers eingewirkt hat oder einwirken wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es lässt die Möglichkeit offen, dass sie die Brieftasche nur gestohlen hat, wenn sie dabei auch, wie es häufig geschieht, einen Gegenstand, der der Wegnahme hinderlich war, beschädigt hat (vgl. RGSt 45, 156).

Da mithin das Merkmal der „Gewalt gegen eine Person“ nicht festgestellt ist, war das Urteil insgesamt aufzuheben.

JustizangestellterBaldusMeyer
DotterweichKirchhofHenning
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