Revision wegen unklarer Behandlung eines Beweisantrags bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/60
- Datum
- 23.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss erkennbar darlegen, wie es mit Tatsachen verfährt, die nach Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellt worden sind; sonst kann ein Verfahrensfehler vorliegen.
Wenn das Urteil über die Auswirkungen einer behaupteten Vorerkrankung auf die Alkoholempfindlichkeit schweigt, ist der Senat verpflichtet zu prüfen, ob die fehlende Erörterung die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat.
Die Revision ist zulässig, soweit sie geltend macht, das Tatgericht habe einen Beweisantrag nicht hinreichend behandelt und dadurch die sachliche Prüfung der Schuldfähigkeit beeinträchtigt.
Das Schweigen des Urteils über entscheidungserhebliche Tatsachen, die im Verteidigerbeweisantrag enthalten sind, rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung, wenn nicht eindeutig feststellbar ist, dass der Beweiswert entfallen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██████, geboren am ██ ███ ██ in ███, Uhrmacher Albert, wegen schwerer Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Echarpenseel, Schalscha, Bundesrichter pr. Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
Der Sachverständige Dr. █████ hat auf Grund der allgemeinen Konstitution des Angeklagten in Verbindung mit Alkoholwirkung für die Zeit, in der der Angeklagte den beiden Verletzten Messerstiche zugefügt hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Demgegenüber haben die Sachverständigen Prof. Dr. █████ und Dr. ██ in Kenntnis des ███████████-Gutachtens und der Feststellung, dass zur Tatzeit beim Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,65‰ vorhanden war, seine Zurechnungsfähigkeit für nur erheblich vermindert angesehen. Dem ist die Strafkammer gefolgt, nachdem sie einen Beweisantrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt hatte, die in dem Antrag behaupteten Tatsachen würden für wahr unterstellt. Unter Beweis gestellt hatte der Verteidiger, dass der Angeklagte an einer schweren chronischen Hepatitis und an Zirkulationsstörungen leide; dem Beweisantrag war zu entnehmen, dass auch behauptet werde, diese Leiden hätten besonders starke Wirkung in Verbindung mit Alkohol.
Die Revision rügt die Ablehnung des Beweisantrages. Das Urteil geht auf diesen Beweisantrag und auf die als wahr unterstellten Tatsachen, die das Landgericht mit der Wahrunterstellung als erheblich anerkannt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), nicht ein. Da weder das Urteil noch das Hauptverhandlungsprotokoll erkennen lassen, ob die Sachverständigen über die behauptete besondere Empfindlichkeit des Angeklagten sich geäußert haben, muss das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Landgericht nicht als wahr unterstellt hat, was es überhaupt nicht beschieden hat, etwa abgelehnt wurde, weil durch Anhörung der anwesenden Sachverständigen das Gegenteil bereits erwiesen war. Das Schweigen des Urteils über den Einfluss von Hepatitis auf die Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten lässt die Möglichkeit eines Fehlers bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten offen. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
Ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensbeschwerden, die teils unbegründet, teils nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (Angabe der Beweisanträge und der Ablehnungsgründe) vorgebracht worden sind, bedarf es nicht.
II. Sachrüge
Die Sachrüge würde bei dem festgestellten Sachverhalt keinen Erfolg gehabt haben.
Baldus Busch Scharpenseel Kirchhof Schalscha Dr.