Teilfreispruch im Verfahren wegen Unzucht mit Kindern – Ergänzung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/54
- Datum
- 09.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt sexueller körperlicher Kontakt, der geeignet ist, beim Täter sexuelle Erregung herbeizuführen, sowie die Kenntnis des Kindesalters.
Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von kindlichen Angaben und die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens liegen im Ermessen des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren nur auf rechtliche Fehler überprüfbar; eine reine erneute Tatsachenwürdigung ist unzulässig.
Liegt eine in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss enthaltene Tat nicht als nachgewiesen vor, hat das Gericht insoweit freizusprechen; die Unterlassung eines solchen Freispruchs kann vom Revisionsgericht nach § 354 StPO berichtigt werden.
Mehrere zeitlich getrennt begangene sexuelle Handlungen können als selbständige, in Tatmehrheit stehende Taten bestraft werden; Tateinheit scheidet, wenn der Tatrichter zureichend selbständige Handlungen feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Oktober 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen K ██ aus N, Post ████, den Drechsler Gerhard ███, geboren am █ 1929, wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich, Bundesrichter,
Werner, Bundesrichter,
Dr. Arndt, Bundesrichter,
Dr. Menges, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1953 dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anklage eines Verbrechens gegenüber Erika ███████ in der Drechslerei freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten zu tragen hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Seine Revision ist im Wesentlichen unbegründet.
Nach dem Urteil langte der Angeklagte mindestens an drei verschiedenen Tagen im Walde im Juli 1952 der am ████████ 1938 geborenen Erika ███████ und der am █████ geborenen Inge ███████ zur Erregung seiner Geschlechtslust über die Kleider an die Brust und, teils über, teils unter der Kleidung, an den Geschlechtsteil. Im Juli oder August entblößte er in der alten Mühle sein erregtes Glied und ließ die Mädchen abwechselnd daran reiben, wobei er jeweils dem Mädchen an den Geschlechtsteil griff. Er äußerte dabei, dass er dadurch „rosig“ erregt werde.
Im Juli 1952 erklärte er den Mädchen in Anwesenheit der am █████████ 1941 geborenen Ursula ██ den Geschlechtsverkehr in unzüchtiger Weise. Er ████, dass Ursula dabeistand und genau zuhörte. Hieran fand er geschlechtliches Gefallen.
Das Alter der Kinder war dem Angeklagten bekannt. Das Vorbringen der Revision, die genaue Tatzeit sei nicht angeführt, ist unrichtig. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Taten im Juli und August 1952 waren (UA 2). Die Glaubwürdigkeit der Kinder hat die Strafkammer unter Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen geprüft und dargelegt, inwieweit sie ihre Angaben für wahr hält. Einen Antrag, über eine Äußerung der Kinder, „jetzt wollen wir ihn kriegen“, einen Zeugen zu hören, hat der Angeklagte nicht gestellt. Die Umstände drängten die Strafkammer auch nicht zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung.
Aus dem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer folgern, dass er an der unzüchtigen Darstellung des Geschlechtsverkehrs und dem Zuhören der Ursula „sexuelles Wohlgefallen“ fand. Seine Zurechnungsfähigkeit hat sie auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ohne Rechtsirrtum bejaht. Dass er zur Tatzeit noch ein unreifer Mensch im Zustand der Spätentwicklung war und die beiden älteren Mädchen seine Verfehlungen durch ihr Entgegenkommen aus geschlechtlicher Neugier erleichterten, hat sie gewürdigt. Im Übrigen greift die Revision nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Ohne Rechtsirrtum beurteilt die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten mit den Mädchen Erika und Inge im Wald und in der Mühle als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begegnet keinen Bedenken. In der Erläuterung des Geschlechtsverkehrs sieht die Strafkammer ein Verleiten der Ursula zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich dem aufmerksamen Anhören unzüchtiger Äußerungen. Dies entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 168, 173). Dass er auch dadurch seine Geschlechtslust erregen wollte, stellt das Urteil fest. Die Annahme der Strafkammer, er habe sich in diesem Fall ebenfalls eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 schuldig gemacht, ist daher nicht zu beanstanden.
Bei diesem Vorfall waren auch Erika und Inge anwesend und hörten zu. Dass er auch an diesen sich dadurch in strafbarer Weise vergangen habe, hat die Strafkammer nicht angenommen. Sie hat ihn auch nicht verurteilt, soweit er im Übrigen unzüchtige Reden mit den beiden Mädchen führte. Er ist dadurch nicht beschwert.
Die Strafkammer nimmt drei selbständige, in Tatmehrheit begangene, soweit Erika und Inge in Frage kommen, fortgesetzte Taten an. Dies ist rechtlich fehlerfrei. Tateinheit scheidet aus, da die Strafkammer in der unzüchtigen Darstellung des Geschlechtsverkehrs nur eine strafbare Handlung an Ursula angenommen hat.
Einen Rechtsfehler zeigt die Strafzumessung nicht. Auf der Hilfserwägung der Strafkammer, sie hätte auf die gleiche Strafe erkannt, wenn Tateinheit vorläge, beruht das Urteil nicht. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob diese Erwägung rechtlich zulässig wäre.
Das Urteil weist jedoch den Mangel auf, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht freigesprochen hat, soweit die Anklage und der Eröffnungsbeschluss ihn weiterhin auch eines selbständigen Verbrechens an Erika in der Drechslerei seines Vaters beschuldigten. Die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage, die ihm drei weitere selbständige, darunter zwei jeweils fortgesetzte Handlungen zur Last legte, berührt den Eröffnungsbeschluss nicht. Die Strafkammer hält eine strafbare Handlung an der Erika in der Drechslerei nicht für nachgewiesen. Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, musste sie den Angeklagten insoweit freisprechen. Dass sie wegen der übrigen Verfehlungen an Erika eine fortgesetzte Handlung annimmt, steht dem nicht entgegen (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1951, 2 StR 681/51 in NJW 1952, 432). Die Unterlassung des Freispruchs beschwert den Angeklagten, zumal ihm das Urteil insoweit auch die Kosten auferlegte. Das Revisionsgericht könnte den Fehler nach § 354 StPO selbst berichtigen.
Da die Revision in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO besteht kein Anlass.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges