Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Fehlerhafte Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/53
Datum
24.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern und fortgesetzter Beleidigung an. Der BGH gab der Revision in vollem Umfang statt, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden unzureichende Feststellungen zur Vollendung eines Falls, zur Kenntnis vom Alter der Kinder, zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und zur Anwendung des § 74 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei Straftaten an höchstpersönlichen Rechtsgütern ausgeschlossen, wenn späteren Taten zuvor nicht beteiligte Opfer hinzukommen; dann ist jeweils ein neuer Tatvorsatz erforderlich.

2

Die Vollendung einer Unzuchtshandlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Kind in aufmerksamer, ansprechender Weise an der unzüchtigen Handlung teilnimmt; bloße kurzzeitige unzüchtige Aufforderungen, die sofort zurückgewiesen werden, begründen keine Vollendung.

3

Die Annahme einer selbständigen Beleidigung neben einer Unzuchtstat kann nur erfolgen, wenn eine eigenständige, gegen die einzelne Person gerichtete Beleidigung festgestellt und begründet ist; andernfalls liegt Tateinheit vor.

4

Urteile müssen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten, insbesondere zur Kenntnis des Täters vom Alter der beteiligten Kinder; das Fehlen solcher Feststellungen ist aufhebungsreif.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 8. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizer Heinrich Johann ███, dort geboren am █████████ 1898, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern und wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Er hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in vollem Umfang angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Verurteilung liegen drei Einzelfälle zugrunde, die sich im Juli und August 1952 ereignet haben.

1.) Im zweiten und dritten Fall ist der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur äußeren Seite einwandfrei festgestellt. Im zweiten Fall erzählte der Angeklagte den neugierig gewordenen Kindern, die ihm aufmerksam zuhörten, wie man den Geschlechtsverkehr ausführt; er beschrieb ihnen auch die Anwendung von Schutzmitteln und zeigte ihnen zur Erläuterung seiner Reden pornographische Bilder. Im dritten Falle sagte er zu einem Mädchen, sie habe einen schönen „Knopf“, dass sie „so etwas“ gern mache; dabei erzählte er den Mädchen von seinem steif gewordenen Glied, das eine Länge von der Handwurzel bis zur Spitze des Mittelfingers habe. Auch in diesem Falle hörten die Mädchen aufmerksam zu. Danach ist der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Das neugierige und aufmerksame Anhören der Reden sowie das Betrachten der Bilder ist eine unzüchtige Handlung der Kinder, zu der sie der Angeklagte verleitet hat. Die Würdigung der Strafkammer entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 168). Die Ausführungen der Revision geben zu weiteren Erörterungen keinen Anlass.

Der zusammenfassenden Würdigung der Strafkammer ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob auch im ersten Falle ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen wurde. Hiergegen bestünden nach den Feststellungen rechtliche Bedenken. Der Angeklagte fragte die Kinder zur Erregung seiner Sinnenlust, ob er sie einmal zwischen den Beinen kitzeln dürfe, was sich die Kinder jedoch offenbar sofort verbaten. Hierin könnte allenfalls der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden, wenn nämlich der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, die Kinder zur Duldung des Kitzelns zwischen den Beinen zu verleiten. Die bloße Entgegennahme einer kurzen unzüchtigen Aufforderung ist noch keine unzüchtige Handlung des Kindes, vor allem dann nicht, wenn das Kind das unzüchtige Angebot sofort zurückweist. Erst die Verleitung zu einer aufmerksamen Anteilnahme an unzüchtigen Reden erfüllt den Tatbestand.

2.) Rechtlich fehlerhaft ist auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den drei Unzuchtshandlungen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer hierbei von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist. Das kann aber auf sich beruhen. Die Strafkammer hat jedenfalls übersehen, dass an dem ersten Vorfall nur zwei Kinder beteiligt waren (Else ███ und Karin ████), während in den beiden späteren Fällen noch andere Kinder hinzukamen: im zweiten Falle Brigitte ████████, im dritten Falle außerdem Ursula ███, █████ und Marlies [REDACTED]. Es handelt sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter. Hier ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen; der Angeklagte musste jeweils einen neuen Tatvorsatz fassen, der die früher nicht anwesenden Kinder in sein strafbares Verhalten einbezog. Es liegen also drei selbständige, an verschiedenen Tagen begangene strafbare Handlungen vor. In jedem Einzelfall ist allerdings der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mehrfach erfüllt, jedoch jeweils durch eine Handlung (gleichartige Tateinheit).

3.) In allen drei Fällen war die zur Tatzeit schon 14 Jahre alte Else █████████ beteiligt. Insoweit konnte daher der Angeklagte nur wegen Beleidigung verurteilt werden. Die Strafkammer hat eine selbständige (fortgesetzte) Beleidigung neben der (fortgesetzten) Unzucht mit Kindern angenommen. Die Anwendung des § 74 StGB ist im Urteil nicht näher begründet; nach den Feststellungen ist sie nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte hat die Else ███████ nicht durch eine selbständige, nur gegen diese gerichtete Handlung beleidigt. Vielmehr war sein Vorgehen stets einheitlich gegen alle Kinder gerichtet. Infolgedessen stand das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB jeweils in Tateinheit mit der Beleidigung.

4.) Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Mit Ausnahme der Else [REDACTED] waren die Kinder 11 bis 13 Jahre alt. Dass dieses Alter dem Angeklagten bekannt war, sagt das Urteil nicht. Auch aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich seine Kenntnis nicht.

Nach alledem musste die Revision in vollem Umfang Erfolg haben.

Dr. DotterweichBaldusMartin
WernerMenges
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