Vorteilsbeihilfe bei Abgabenhehlerei: Gewerbsmäßigkeit muss dem Teilnehmer selbst zukommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/52
- Datum
- 06.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft des Täters, die nach § 50 Abs. 2 StGB nur demjenigen zugerechnet werden darf, bei dem sie tatsächlich vorliegt.
Zur Bestrafung eines Teilnehmers wegen einer gewerbsmäßig begangenen Haupttat genügt es nicht, dass der Teilnehmer die Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters kannte; der Teilnehmer muss selbst gewerbsmäßig gehandelt haben.
Vorteilsbeihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe in der Absicht handelt, durch die Beihilfe einen (materiellen) Vorteil zu erlangen (Vorteilsabsicht).
Sind Vorteilsabsicht und Beihilfehandlung nachgewiesen, fehlt aber der Nachweis einer eigenen Gewerbsmäßigkeit des Teilnehmers, so ist der Schuldspruch auf einfache (nicht gewerbsmäßige) Hehlerei zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maschinenschlosser Heinrich ████████ aus ███████, ███ dort geboren am ███████████, 2.) den Schlosser Erich ████████ aus █████████, dort geboren am █████, wegen Abgabenhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt ███████████████, ███ als Vertreter, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Rechtspflege,
erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1950, soweit es gegen sie ergangen ist,
1.) dahin abgeändert, dass jeder der Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhehlerei schuldig ist, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind „wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei“ je zu drei Monaten Gefängnis und 100 DM verurteilt worden.
Ihre Revisionen richten sich gegen die Annahme der Strafkammer, sie hätten ihres Vorteils wegen Beihilfe geleistet. Diese sachlichrechtliche Rüge ergreift ihre Verurteilung in vollem Umfang.
1. Was die Revisionen ausdrücklich rügen, erweist sich allerdings nicht als fehlerhaft. Denn, wie die Strafkammer feststellt, lenkte der Angeklagte Heinrich ████████ als Kraftfahrer im Dienste der Ehefrau des Kaffeeschmugglers C. das einer Ehefrau gehörende Fahrzeug, um die Schmuggelfahrten des Ehemanns C., die dieser in einem anderen Fahrzeug unternahm, zu sichern. ████████ tat dies, obwohl er wusste, dass C. unverzollten Kaffee aufgekauft hatte und beförderte, in der Absicht, Kost, Wohnung und Gehalt als Kraftfahrer der Ehefrau ██████ zu behalten, die ihn zwar bereits als Kraftfahrer eingestellt hatte, aber ihn für die von ihr in Aussicht genommenen Fahrten zum Vertrieb von Textilien noch nicht verwenden konnte. Mit Recht nimmt die Strafkammer aufgrund dieses Sachverhalts an, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat.
Dass sie zum gleichen Ergebnis beim Angeklagten Erich ████████ gelangt, unterliegt ebensowenig rechtlichen Bedenken. Er vermittelte zwischen dem Ehemann C. und Grenzbewohnern Kaffeegeschäfte über insgesamt 6,2 Zentner, wobei er teilweise den Verkäufern den von C. erhaltenen Kaffeepreis auszahlte, teilweise die Partner zu unmittelbarem Abschluss der Geschäfte zusammenbrachte. Dass die Strafkammer ihm sein Vorbringen, er habe aus reiner Gefälligkeit für █████ gehandelt, nicht glaubte, sondern im Gegenteil der Überzeugung ist, er hätte, zumal er ██████ nur flüchtig kannte, als bereits wegen Abgabenhehlerei Vorbestrafter das mit einer neuen Steuerstraftat verbundene Risiko nicht auf sich genommen, wenn er nicht einen Vorteil davon erwartet hätte, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, entspricht ihr vielmehr.
2. Mit diesen Feststellungen zur Vorteilsabsicht beider Angeklagten lässt sich indes ihre Verurteilung wegen Beihilfe zu gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nicht rechtfertigen. Der Teilnehmer an einer gewerbsmäßig begangenen Haupttat darf wegen Beihilfe dazu nur dann bestraft werden, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Die Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft des Täters, die die Strafbarkeit erhöht, und darf daher nach § 50 Abs. 2 StGB nur dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt. Es genügt nicht, dass der Teilnehmer die Gewerbsmäßigkeit der Handlungsweise des Täters gekannt hat und ihm hierzu Beihilfe hat leisten wollen (RG DR 41, 1285).
Für die Beurteilung der Frage, ob beide Angeklagten selbst gewerbsmäßig gehandelt haben, ergeben die weiteren Feststellungen der Strafkammer einerseits zwar, dass sie um die Gewerbsmäßigkeit bei C. wussten, andererseits aber, dass sie selbst nicht in der Absicht handelten, sich durch ihr Tun eine Einnahmequelle zu verschaffen, denn die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass sich der Verdacht gegen Heinrich ████████, selbst am Gewinn aus den Kaffeeverkäufen beteiligt werden zu wollen, nicht bestätigt hat, und dass sich gegen Erich █████ nicht mehr hat beweisen lassen, als dass er seines Vorteils wegen handelte.
Beide Angeklagte sind also der Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen (einfachen), nicht aber gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig. Der Senat hat demgemäß den Schuldspruch gegen jeden Angeklagten geändert.
Die neu festzusetzenden Strafen dürfen nur den §§ 396, 398, nicht aber den §§ 403 Abs. 2, 401b Abs. 1 RAbgO entnommen werden. Der Ausspruch der Wertersatzstrafe gegen jeden der beiden Angeklagten ist nach Grund und Höhe bedenkenfrei.
| Dr. Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Werner | Dr. Ludwig |