Revision gegen LG-Urteil verworfen; Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/99
- Datum
- 10.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Eine vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens ist nicht anzuordnen, soweit keine verfahrensrechtlichen Hindernisse oder Erfolgsaussichten einer Wiederaufnahme ersichtlich sind.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Nebenklage ist im Sicherungsverfahren unzulässig; daraus folgt, dass dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Oktober 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlasst.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 – Anschlussbefugnis 1).
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