Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/89
Datum
05.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz, das ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte. Streitgegenstand war die Frage, ob die Tat das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Der Senat hält die Beweiswürdigung für tragfähig: beide darstellbaren Alternativszenarien erfüllen Heimtücke, konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Ablauf fehlen. Die Revision ist unbegründet; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; maßgeblich sind die Ahnungslosigkeit des Opfers zum Tatzeitpunkt und ein überraschendes, ausnutzendes Vorgehen des Täters.

2

Trägt das Tatgericht mehrere, in den Urteilsgründen dargelegte Alternativszenarien vor, ist eine Verurteilung zulässig, wenn jede der plausiblen Alternativen das einschlägige Mordmerkmal (z. B. Heimtücke) aufweist.

3

Zur Erschütterung der Annahme der Heimtücke im Revisionsverfahren bedarf es konkreter Anhaltspunkte für einen tatbestandsfreien oder minder schweren Ablauf; abstrakte, bloß denkbare Möglichkeiten genügen nicht.

4

Vorbereitendes, heimliches Vorgehen, die zwischen Tatentschluss und Tat verbliebene Bedenkzeit sowie das Verhalten nach der Tat können als Indizien für planvolles, überlegtes und heimtückisches Handeln gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Axel Karl-Dieter █, geboren am ██ 1943 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine nur noch auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass die Schwurgerichtskammer auf Grund der von ihr erhobenen Beweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe seine Ehefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, getötet.

Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes.

Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer kommen zwei Arten der Tatbegehung in Betracht. Jede weist die Merkmale des heimtückischen Tötens auf:

Entweder hat der Angeklagte seiner Ehefrau hinter der Tür zum Schlafzimmer aufgelauert und ihr, als sie völlig ahnungslos den Raum betrat, eine Krawatte von hinten über den Kopf geworfen und sie erwürgt, oder er ist im Laufe der Nacht heimlich in das Schlafzimmer eingedrungen und hat sie im Schlaf mit der Krawatte erwürgt.

Weshalb „lediglich“ (UA S. 12) diese beiden Alternativen der Tatbegehung in Betracht kommen, ist im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Tatabläufe, die nicht als heimtückische Tötung zu beurteilen wären, können aber auf der Grundlage der Feststellungen ausgeschlossen werden.

Die Ehefrau des Angeklagten hatte Angst vor ihm, fürchtete einen Angriff auf ihr Leben und äußerte gegenüber Bekannten, wenn sie spurlos verschwunden sei, habe ihr der Ehemann etwas angetan. Zu diesen Befürchtungen hatte ihr der Angeklagte begründeten Anlass gegeben (UA S. 9, 19, 44, 46).

In der Tatnacht hegte sie aber die Erwartung, es werde ihr vom Angeklagten nichts Arges zustoßen, weil ihre Söhne, die auf ihrer Seite standen (UA S. 27), im Hause waren (UA S. 49). Ihre Anwesenheit und die Einstellung seiner Ehefrau zwang den Angeklagten zu einem heimlichen, das Tatopfer überraschenden Vorgehen. Die situative Konstellation gestattete es nicht, dass er vor dem tödlichen Angriff dem Opfer die Möglichkeit einer auf sein feindseliges Verhalten hindeutenden Wahrnehmung und damit die Chance zu einer Abwehrreaktion gab. In der Zeitspanne, die zwischen dem Tatentschluss und der Tatverwirklichung verstrich, konnte der Angeklagte sein überlegtes, heimliches Vorgehen bedenken und vorbereiten. Auch sein Verhalten nach der Tat ist Indiz seines planvollen, umsichtigen Handelns. Nur abstrakte, denkbare Möglichkeiten können die vom Tatgericht aufgezeigten Alternativen nicht als lückenhaft in Frage stellen. Konkrete Anhaltspunkte für einen das Mordmerkmal der Heimtücke nicht aufweisenden Tathergang sind nicht zu ersehen.

RiBGH Maier kann RiBGH Niemöller seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich im Urlaub befindet.

HerdegenDetter
Gollwitzer
Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen Heimtücke — Themis