Revision verworfen: Mittäterschaft und Unterlassungsdelikt bei kontaminierten Lebensmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 89/88
- Datum
- 04.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einer leitenden Stellung an der gemeinsamen Entscheidungsfindung zum Unterlassen sichernder Maßnahmen teilnimmt und die Entscheidung mitträgt, kann als Mittäter verurteilt werden.
Zur Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung durch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des pflichtwidrigen Unterlassens das Bewusstsein hat, die Unterlassung könne gerade bei besonders gefährdeten Personengruppen lebensbedrohliche Folgen auslösen.
Besteht eine Garantenstellung, begründet diese nur eine Straftat durch Unterlassen, wenn der Pflichtverantwortliche nicht die zumutbaren, erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft; nachgewiesene, angemessene Gefahrenabwehr schließt eine Verurteilung aus.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die sehr naheliegende Wahrscheinlichkeit weiterer Gesundheitsschäden erkennt und deren Eintritt billigend in Kauf nimmt; bloß unerwünschte Folgen sind dem bedingten Vorsatz nicht entgegenstehend.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Juli 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 89/88 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Körperverletzung u. a.
Leitsatz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Amend als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus Köln als Verteidiger des Angeklagten WC, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten SC, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Köln als Verteidiger des Angeklagten VC, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten WC gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1987 werden verworfen.
Der Angeklagte WC hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten SC, WC und VC erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 6. November 1984 erkrankten in der T-Klinik in H–R 109 Personen, darunter 99 Patienten, nach dem Verzehr von Mandelbienenstichkuchen an Übelkeit, heftigen Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Ursache hierfür waren Staphylokokken, die bei der Herstellerfirma, der Schwarzwaldkonditorei BC, in den Kuchen geraten waren. Die Krankheitserscheinungen, insbesondere der Durchfall, waren bei einigen Patienten von „derartiger Intensität, dass für diese, die zudem infolge ihres Gesundheitszustandes wegen der schweren Erkrankung oder nach durchgeführter Operation stark geschwächt waren, eine lebensbedrohliche Situation bestand“ (UA S. 35).
Den Kuchen (Tiefkühlware) hatte am 17. Oktober 1984 die Lebensmittelgroßhandelsfirma Jakob V GmbH geliefert, bei der die Klinik seit einiger Zeit Kundin war. Es handelte sich um mindestens acht Kartons mit Bienenstichkuchen aus einer Gesamtlieferung von 210 Kartons, die die Firma V von der Herstellerfirma BC bezogen hatte und die durch ein bestimmtes Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet war. Der gesamte Kuchen mit diesem Haltbarkeitsdatum war von Staphylokokken befallen. Welche Kunden im Einzelnen hiervon bezogen hatten, dass also insbesondere auch die T-Klinik damit beliefert worden war, war den Angeklagten vor dem 6. November 1984 nicht bekannt.
Die Firma VC gehört zu der Firmengruppe R/WC/VC, die eine der Hauptabnehmer des von der Firma BC hergestellten Bienenstichkuchens war. Der Kuchen wurde ebenso wie andere Produkte der Konditorei vom Angeklagten SC als dem für den Einkauf zuständigen Produktmanager der Firma ██████ GmbH & Co KG in jeweils größeren Mengen bestellt und dann mit eigenen Lastkraftwagen der Firmen R/WC/VC beim Hersteller abgeholt. Die Firmen R/WC und VC sind rechtlich selbstständig, stehen jedoch zueinander in engen personellen und geschäftlichen Beziehungen. Sie sind im gleichen Gebäudekomplex untergebracht. Der frühere Mitangeklagte VC war in der hier fraglichen Zeit Geschäftsführer sowohl der Firma VC als auch der Firma R/WC, der Angeklagte WC weiterer Geschäftsführer der Firma VC. Der Angeklagte SC war als Gesamtvertriebsleiter bei der Firma R/WC beschäftigt.
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten VC und den Angeklagten WC wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel als Mittäter jeweils zu Geldstrafe verurteilt, weil sie es trotz rechtzeitig erlangter Kenntnis von der Gefahr pflichtwidrig unterlassen haben, die Leitung der T-Klinik vor dem Verbrauch des Kuchens zu warnen. Die Angeklagten SC und VC hat es von dem Anklagevorwurf, sich durch Unterlassen ebenfalls der (gefährlichen) Körperverletzung und eines Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten WC, SC und VC und der Angeklagte WC Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie erstrebt die Verurteilung auch der Angeklagten SC und VC wegen gefährlicher Körperverletzung; außerdem die Verurteilung des Angeklagten WC wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt tritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten SC und WC betrifft, an. Der Angeklagte WC rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft a) Der Freispruch der Angeklagten SC und VC ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Offenbleiben kann, ob diese Angeklagten gegenüber der T-Klinik eine Garantenstellung innehatten, die sie zur Gefahrenabwendung verpflichtete. Auch wenn dies der Fall war, haben sie nach den Feststellungen alles ihnen Mögliche und damit Zumutbare getan, um eine Gefährdung von Kunden durch den Verzehr verdorbenen Kuchens zu verhindern. So veranlasste der Angeklagte SC sofort nach dem Erhalt der Kenntnis von der bestehenden Gefahr in seinem Zuständigkeitsbereich die Einleitung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch seinen Assistenten: die Überprüfung der in Betracht kommenden Lagerbestände, die Aussonderung der betroffenen Ware und schließlich ihre Verbringung an einen abgesonderten Platz unter Sperrung für den weiteren Vertrieb. Er selbst unterrichtete fernschriftlich die bereits belieferten Regionalgesellschaften.
Außerdem verständigte er „die bei der Firma VC für den Verkauf und Vertrieb zuständigen Angeklagten VC und WC von dem gesamten Sachstand, damit von dort entsprechende Maßnahmen wegen des in den Handel, an dem Angeklagten SC jedoch unbekannte Kunden, gelangten kontaminierten Bienenstichkuchens eingeleitet werden konnten“ (UA S. 27). Die Angeklagten VC und WC schalteten ihrerseits den früheren Mitangeklagten VC ein, sodass jetzt die Geschäftsleitung mit der Sache befasst war.
An der entscheidenden Besprechung vom 26. Oktober 1984, in deren Verlauf die Geschäftsführer VC und WC beschlossen, wegen des damit verbundenen zeitlichen, sachlichen und finanziellen Aufwands, aber auch um eine mögliche Schädigung des Rufs der Firma zu vermeiden, keine alle Kunden erfassende Warnaktion durchzuführen, nahmen die Angeklagten SC und VC teil, sprachen sich dabei jedoch für eine umfassende Rückrufaktion aus (UA S. 30). Davon muss jedenfalls zu ihren Gunsten ausgegangen werden. Mehr war den Angeklagten, die nicht der Geschäftsführung angehörten und deren Weisungsbefugnis unterstanden, nicht zuzumuten. Insbesondere waren sie nicht verpflichtet, die von ihnen befürwortete Maßnahme gegen den erklärten Willen der Geschäftsführung selbst durchzuführen, ganz abgesehen davon, dass ihnen die hierfür erforderliche Kundenkartei der Firma VC nicht zur Verfügung stand.
b) Die Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Angeklagten WC wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu verurteilen.
Wohl gerieten einige Patienten der T-Klinik nach dem Verzehr des verdorbenen Kuchens objektiv in einen lebensbedrohlichen Zustand. Zur inneren Tatseite der gefährlichen Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ würde hier jedoch gehören, dass dem Angeklagten zur Zeit seiner pflichtwidrigen Unterlassung bewusst war, der Kuchen könne nicht nur von irgendwelchen Kunden, sondern gerade (auch) von Klinikpatienten gegessen werden, die dadurch wegen ihrer geschwächten Gesundheit würden in Lebensgefahr geraten können (vgl. z. B. BGHSt 19, 352). Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Nur dies wollte die Kammer mit ihren Ausführungen auf S. 81 UA zum Ausdruck bringen.
c) Auch im Übrigen enthalten die Urteilsgründe keinen die Angeklagten WC, SC und ██████ betreffenden Rechtsfehler.
2. Die Revision des Angeklagten WC a) Die auf § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer wurde als Mittäter angeklagt und mit rechtlich zutreffender Begründung verurteilt. Nach den Feststellungen hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma VC dem Beschluss vom 26. Oktober 1984, keine umfassende Rückrufaktion durchzuführen, zumindest stillschweigend zugestimmt (UA S. 28 f.). Mittäter war er auch dann, wenn er, wie nach den Ausführungen der Strafkammer an mehreren Stellen der Urteilsgründe (UA S. 71, 79 f., 83) nicht auszuschließen ist, diese Zustimmung allein dadurch zu erkennen gab, dass er den Vorschlägen VC nicht widersprach (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen zu b)).
Für den von der Revision vermissten Hinweis, dass der Angeklagte auch als Alleintäter (Nebentäter) verurteilt werden könne, bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlass.
b) Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Kammer hat den Angeklagten mit Recht als Mittäter und nicht Gehilfen verurteilt. Er hat nach eingehender Lagebesprechung, an der er ebenso wie die anderen Angeklagten teilgenommen hat, kraft seiner Stellung als – neben VC – weiterer eigenverantwortlicher Geschäftsführer der Firma █████ die Entscheidung vom 26. Oktober 1984 mitgefasst und mitgetragen (UA S. 27 ff., 34, 63). Daran ändert nichts, dass ██ die dominierende Führungskraft des Unternehmens und ██████ stets um Einvernehmlichkeit mit ihm bemüht war.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung. Am 26. Oktober war beiden Geschäftsführern der Vorfall in Berlin, bei dem zahlreiche Personen nach dem Genuss von Mandelbienenstichkuchen der Firma BC erkrankt waren, bekannt; sie hatten davon spätestens am 25. Oktober erfahren (UA S. 25 ff.). Sie waren sich der „sehr naheliegenden Wahrscheinlichkeit“ weiterer Erkrankungen bewusst und unterließen dennoch die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, er–sichtlich auch deshalb, weil sie „diese Erkrankungen für nicht besonders gefährlich hielten und sich von der Vorstellung leiten ließen, dass man im Einzelfall den von einer solchen Erkrankung durch den Genuss von verdorbenem Bienenstich betroffenen Kunden durch die Zuwendung eines entsprechenden Präsents in Form von Pralinen werde besänftigen können“ (UA S. 29). Dies zeigt, dass sie mit weiteren Erkrankungen rechneten und sie billigend in Kauf nahmen. Dass ihnen solche Folgen unerwünscht waren, ist für ihren bedingten Vorsatz ohne Bedeutung.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen lag fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Handeln so fern, dass sich die Kammer mit dieser Möglichkeit im Urteil nicht auseinandersetzen musste.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |