Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 898/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn ein, das ihn wegen Betrugs in drei Fällen zu vier Monaten Haft verurteilte. Das Revisionsgericht hält die Rügen der fehlerhaften Rechtsanwendung für offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen zeigen, dass der Angeklagte vorsätzlich täuschte und sich der Zahlungsunfähigkeit bewusst war. Auch die Strafzumessung hält der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung eine Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten führt.

2

Die subjektive Täuschungsabsicht (Vorsatz) kann aus dem Gesamtzusammenhang des Verhaltens und den glaubhaften Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Täters geschlossen werden.

3

Zur Verwirklichung des Betrugs genügt es, wenn der Täter durch falsche Zusicherungen den Entschluss des Geschädigten zu einer nachteiligen wirtschaftlichen Entscheidung bewirkt.

4

Bei der schuldhaften Täuschung über Eigentumsverhältnisse oder Erwerbsmodalitäten begründet die dadurch veranlasste Weitergabe von Vermögenswerten einen durch Täuschung verursachten Vermögensschaden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Filmreporter Max ███ aus ████████████, geboren am ███ 1917 in ████████████, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Juli 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, insoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Gastwirtin ███ richtet. Dem Urteilszusammenhang ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Angeklagte schon beim Bezug des Hotels bewusst war, die Rechnung nicht bezahlen zu können. Die Behauptung, der Filmvorführer ███ ████ habe ihm versprochen, für die Zeche aufzukommen, hat die Strafkammer als widerlegt erachtet.

2.) Mit Recht hat die Strafkammer ferner einen Betrug darin gefunden, dass der Angeklagte dem Peter De- ██ nach dem 11. Mai 1951, also nach Ablauf des Mietvertrages über das Schmalfilmvorführungsgerät und den Kraftwagen vormachte, die Miete werde künftig pünktlich entrichtet werden, und hierdurch den █████ dazu bestimmte, sich mit einer Verlängerung des Mietvertrages einverstanden zu erklären. Für die hierdurch übernommene Verpflichtung, dem Angeklagten das Gerät und den Wagen auch weiterhin zu überlassen, erlangte █████████ keinen ausgleichenden Gegenwert: seine Forderung auf Bezahlung der Miete war bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten wirtschaftlich wertlos. Dessen war sich der Angeklagte auch bewusst. Nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer (UA S. ██████) kannte er in diesem Zeitpunkt „die schlechte Geschäftslage und die Aussichtslosigkeit seines Unternehmens“.

Hiernach sind in diesem Falle alle Merkmale eines Betrugs nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.

3.) Auch die Verurteilung wegen eines weiteren Betrugs zum Nachteil des Peter ████████████, begangen im Zusammenhang mit dem Umtausch des Citroën-LKW gegen den Adler-PKW, wird durch die Feststellungen getragen.

Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA S. ██████) hat der Angeklagte den PKW entgegen der Abmachung, die er mit De██ getroffen hatte, nicht in dessen Namen, sondern im eigenen Namen erworben. Das Eigentum an dem PKW wäre also nicht, wie die Revision meint, bei Zahlung des Restkaufpreises „automatisch“ auf De██ übergegangen. Vielmehr erlangte ████████████ an dem PKW, obwohl er zum Teil mit seinen Mitteln – dem in Zahlung gegebenen LKW – erworben wurde, weder Volleigentum noch auch nur das Eigentumsanwartschaftsrecht (§ 455 BGB).

Den Vermögensschaden, den ███████████████████ erlitt, hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, durch sein Täuschungsverhalten verursacht: Indem der Angeklagte dem ███████ vormachte, er werde Miteigentümer des neuen PKW werden, also durch den Umtausch des LKW gegen den PKW wirtschaftlich keinen Nachteil erleiden, veranlasste er ihn, seine ████████████ zu dem Umtausch zu geben und damit eine ihn ████ schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen. Der äußere Tatbestand eines Betrugs ist nachgewiesen, daher einwandfrei.

Zur inneren Tatseite reichen die vom Landgericht getroffenen, allerdings sehr knappen Feststellungen aus. Zwar enthält das angefochtene Urteil, wie die Revision zutreffend vorbringt, keine ausdrückliche Feststellung dahin, dass der Angeklagte schon in dem Zeitpunkt, als er sich die Einwilligung des ████████ zu dem Umtausch verschaffte, entschlossen war, sich nicht an die Bedingungen zu halten, unter denen ██ seine Einwilligung erteilte.

Dem Urteilszusammenhang, insbesondere den Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden anderen Betrugsfällen getroffen hat, und den Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten beim Abschluss des Umtausches und danach, ist jedoch mit Sicherheit zu entnehmen, dass er von vornherein gewillt war, seiner gegenteiligen ausdrücklichen Zusicherung zuwider den PKW im eigenen Namen zu erwerben, also den ██████████ zu schädigen und sich auf dessen Kosten einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen.

4.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden; das Landgericht hält ausdrücklich den Strafzweck in allen drei Fällen nur durch eine (empfindliche) Freiheitsstrafe für erreichbar.

Dr. WernerDr. Arndt
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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