Revision: Totschlag – unberücksichtigte Provokationsalternative, Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 89/84
- Datum
- 08.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §213 StGB ist die Möglichkeit der Provokation als eigene Alternative zu erörtern; zu klären ist, ob das Verhalten des Opfers affektanstoßend war und als „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte“ zu qualifizieren ist.
Die Verneinung des minder schweren Falls durch das Tatgericht ist rechtsfehlerhaft, wenn es die Provokationsalternative nicht substanziiert prüft und abwägt.
Reine Erwägungen, der Täter hätte den Konflikt anders lösen können, genügen nicht; das Gericht muss konkret festhalten, inwieweit voluntative und hemmschwächende Faktoren (z. B. Affekt, Alkoholbeeinträchtigung) die Steuerungsfähigkeit beeinflusst haben.
Unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit der Provokationsalternative oder die Feststellung der einschlägigen Steuerungsfähigkeit, sind die sich hierauf stützenden Strafzumessungsentscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 89/84
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Michael K. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1983 im Ausspruch über
1. die wegen Totschlags verhängte Einzelstrafe sowie 2. die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision richtet sich nur gegen die im Totschlagsfall erkannte Einzelstrafe sowie gegen die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) verneint hat, gibt Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Zur Provokationsalternative hat es ausgeführt, die Beschimpfungen durch Frau [REDACTED] (die später Getötete) stellten keine schwere Beleidigung dar; es habe sich um Beschimpfungen gehandelt, wie sie der Angeklagte seit langer Zeit von ihr gewohnt gewesen sei. Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter den andauernden, ungerechtfertigten Anschuldigungen (S. 4 UA). Durch die letzte Auseinandersetzung wurden bei ihm so starke Affekte ausgelöst, dass das Landgericht wegen ihnen (und der bestehenden Alkoholbeeinträchtigung) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hat ausschließen können. Unter diesen Umständen drängte sich die Erörterung der Frage auf, ob das Verhalten des Opfers am Tattag „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 – 1 StR 58/78). Hiermit hat sich die Schwurgerichtskammer nicht auseinandergesetzt.
Bei der Verneinung der 2. Alternative des § 213 StGB hat sie unter anderem darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz seiner Geltungssucht und seines geringen Selbstwertgefühls bei Anspannung seiner – wenn auch in der Tatsituation nur eingeschränkten – voluntativen Kräfte den Konflikt anders hätte lösen können. Diese Erwägung geht fehl. Wäre dem Angeklagten eine solche andere Lösung überhaupt nicht möglich gewesen, so hätte ein Fall des (volligen) Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit vorgelegen.
Die für den Totschlagsfall festgesetzte Einsatzstrafe kann danach nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung hat zugleich die der Gesamtstrafe zur Folge.
| Mos1 | Meyer | Gollwitzer | |||
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