Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Sicherungsfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/80
Datum
18.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen, weil die Fahrt der Sicherung des Diebesguts diente. Die Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Revision im Übrigen wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn durch dieselbe Handlung die Tatbestände mehrerer Straftatbestände verwirklicht werden.

2

Bei einem fortgesetzten Vergehen genügt für die Bejahung der Tateinheit mit einer anderen Tat, dass ein einzelner Akt der fortgesetzten Begehung mit der anderen Tat zusammenfällt.

3

Erfolgt die Fahrt mit dem Fahrzeug zur Sicherung oder Erhaltung des Besitzes gestohlener Sachen, dient die Fahrt der Verwirklichung des Diebstahls und begründet Tateinheit zwischen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

4

Werden Taten als in Tateinheit stehend erkannt, ist die gesonderte Verhängung unabhängiger Einzelstrafen für diese Taten rechtlich fehlerhaft und erfordert gegebenenfalls Aufhebung der bestehenden Straf- und Gesamtstrafen und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen Josef K. ███ aus ██████, dort geboren am █████ 1947, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1979 – soweit der Angeklagte verurteilt wurde – 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des versuchten Diebstahls schuldig ist, 2. im Ausspruch über a) die in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.

Die Strafkammer hat das Vergehen des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis als selbständige Tat gewürdigt und mit einer Einzelstrafe belegt. Das ist fehlerhaft.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom Dezember 1978 bis zu seiner Verhaftung am 18. Mai 1979 mehrfach mit seinem Pkw Audi am Straßenverkehr teilgenommen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 8). Das Landgericht wertet dies ersichtlich als fortgesetztes Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Am 11. April 1979 schaffte der Angeklagte die Beute aus dem Einbruchsdiebstahl mit diesem Pkw vom Tatort fort (UA S. 7).

Damit hat er hier durch dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht, denn die Fahrt mit dem Pkw diente der Verwirklichung der Absicht, sich den Besitz an den gestohlenen Sachen zu sichern und zu erhalten (vgl. BGHSt 26, 24, 28).

Diebstahl und fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit, wobei es unerheblich ist, dass nur ein Einzelakt der fortgesetzten Tat mit dem Vergehen des Diebstahls zusammenfällt (vgl. BGHSt 6, 81).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafen in den von dieser Änderung betroffenen Fällen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

SchumacherEngelhardtNiemöller
MeeslTheuneBS
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