Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle und unzureichende Tötungswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/74
Datum
24.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen formeller und substantieller Mängel auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Beanstandet wird, dass vor Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls nicht hinreichend nach dem Aufenthaltsort der Zeugin geforscht wurde (Art. VII Abs. 9 c NATO-Truppenstatut i.V.m. § 251 StPO). Ferner fehle eine überzeugende Begründung, warum fahrlässige Tötung ausgeschlossen sei; dies sei für das weitere Verfahren zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist grundsätzlich zulässig; völkerrechtliche Bestimmungen (Art. VII Abs. 9 c NATO-Truppenstatut) gewähren dem Beschuldigten keine weitergehenden Verfahrensrechte als die deutsche StPO.

2

Die Voraussetzungen für die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls sind nur dann gewahrt, wenn vorab hinreichende Versuche unternommen wurden, den Aufenthaltsort des Zeugen festzustellen; unterlassenes Nachforschungsbemühen verletzt das Recht auf rechtliches Gehör und ist verfahrensfehlerhaft.

3

Die Zurückweisung der Möglichkeit der fahrlässigen Tötung bedarf einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung; hat der Täter den Gesundheitszustand des Opfers erkennen können und Unterlassungen gesetzt, die Rettung verhindert haben können, muss das Gericht darlegen, weshalb daraus keine Fahrlässigkeit folgt.

4

Unterlässt ein Täter nach vorsätzlicher Verletzung erforderliche Rettungs- oder Sicherungsmaßnahmen und erweist sich das Opfer später als tot, kann dies die Annahme vollendeten Totschlags oder fahrlässiger Tötung begründen; das Gericht hat die tatbestandsrelevanten Tatsachen hierzu gesondert zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 5. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen jun. aus ████, den Staff. Serg. L. V., geboren am ███████ 1945 in ████ ███, USA, zur Zeit im US-Militärgefängnis in ████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 5. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, ein in Deutschland stationierter farbiger amerikanischer Soldat, mit einer Frau an eine einsame Stelle gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dort gerieten beide aus nicht aufgeklärten Gründen in eine tätliche Auseinandersetzung. Der Angeklagte schlug die Frau bewusstlos, schleppte sie an den Rand eines Baches und brachte ihr mit Tötungsvorsatz mehrere Messerschnitte am Hals bei. Er glaubte, sie getötet zu haben, und entfernte sich. Das Opfer wurde später in dem Bach ertrunken aufgefunden, ohne dass festzustellen war, ob der Angeklagte es ins Wasser gezogen hatte oder ob es sich noch selbst dorthin geschleppt hatte.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Verurteilung beruht unter anderem auf dem Zeugnis der nordamerikanischen Staatsangehörigen Julia ████ ███. Deren Bekundungen hat das Schwurgericht durch Verlesen eines richterlichen Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugin war vor dem Hauptverhandlungstermin in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrt. Sie hatte nicht geladen werden können, da sie nach Mitteilung der dortigen Postbehörde verzogen war, ohne eine Nachsendeanschrift zu hinterlassen. Ermittlungen nach ihrem Aufenthaltsort hat das Schwurgericht nicht angestellt.

Zu Recht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen Art. VII Abs. 9 c des NATOTruppenstatuts. Aus dieser Vertragsbestimmung lässt sich allerdings nicht, wie die Verteidigung es will, ableiten, dass eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen bei Belastungszeugen überhaupt ausscheidet und Freispruch erfolgen muss, wenn eine Gegenüberstellung unmöglich ist und das Beweisergebnis im Übrigen zur Verurteilung nicht ausreicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die vertragsschließenden Staaten mit dem NATOTruppenstatut dem Beschuldigten in einem Strafverfahren rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Mindestrechte zusichern wollten, ohne in die einzelnen sehr unterschiedlichen Verfahrensordnungen einzugreifen. Die deutsche Strafprozessordnung genügt den Anforderungen, die an ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne dieses völkerrechtlichen Vertrages zum Schutze des Beschuldigten zu stellen sind. Sie sieht grundsätzlich vor, dass Zeugen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu vernehmen sind, und gestattet im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung nur eng begrenzte Ausnahmen. Art. VII Abs. 9 c des NATOTruppenstatuts soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers dem Beschuldigten keine weitergehenden Rechte gewähren, als in der deutschen Strafverfahrensordnung vorgesehen sind (Denkschrift zum NATOTruppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen BT-Drucks. III/2146 S. 227 — zu Art. VII — und S. 239 f. — zu Art. 27 —; vgl. auch BGHSt 21, 81, 82 ff.).

Eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen ist deshalb im Rahmen des § 251 StPO zulässig (einschränkend Schwenk NJW 1963, 1425, 1429).

Ein Verfahrensfehler liegt jedoch darin, dass das Schwurgericht keinen Versuch unternommen hat, den Aufenthaltsort der Zeugin Julia ██████ festzustellen. Die Rechte eines Angeklagten aus Art. VII Abs. 9 c des NATOTruppenstatuts sind verletzt, wenn die Voraussetzungen, von denen § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls abhängig macht, nicht erfüllt sind. Dem Revisionsgericht ist zwar die Prüfung, ob Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Zeugen ausreichend sind, weitgehend verwehrt. Doch setzt dies voraus, dass jedenfalls mögliche Ermittlungen tatsächlich stattgefunden haben (BGH JR 1969, 266, 267). Das ist hier nicht geschehen. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Zeugin ██████ nämlich mit einem US-Soldaten verheiratet und wohnte s. Zt. mit diesem zusammen in ████. Als sie nach Amerika zurückgekehrt war, konnte die Staatsanwaltschaft ihre neue Anschrift von der Division des Ehemanns erfahren. Nachdem die Zeugin erneut verzogen war, hätte sich das Schwurgericht deshalb an die Truppe und den Ehemann wenden müssen, bevor es die Zeugin für unauffindbar erklärte.

Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die richterliche Vernehmung der Zeugin Julia O’N. vom 22. März 1972 den Anforderungen an eine ordnungsmäßige richterliche Vernehmung (vgl. dazu BGHSt 7, 73) genügt.

II. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.

Gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, wonach nur versuchter Totschlag nachzuweisen ist, erheben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Dagegen ist die Begründung unzureichend, mit welcher das Schwurgericht fahrlässige Tötung verneint hat. Das Urteil hätte angesichts der festgestellten Umstände, dass der Angeklagte als langjähriger, in Vietnam eingesetzter Soldat Bewusstlosigkeit und Tod eines Menschen unterscheiden konnte und die dem Opfer beigebrachten Schnitte zwar stark bluteten, aber nicht sehr tief waren, näher darlegen müssen, weshalb die Annahme des Angeklagten, den Tod bereits mit diesen Schnitten herbeigeführt zu haben, nicht ihrerseits auf Fahrlässigkeit beruhte. Die Unterlassung von Rettungsund Sicherungsmaßnahmen, zu denen der Angeklagte auf Grund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, konnte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen. Die Nichtbehandlung dieser Frage ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen versuchten Totschlags führt, da das Vergehen der fahrlässigen Tötung dazu in Tateinheit stehen würde.

Sollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte angenommen hat, sein Opfer werde infolge der Messerschnitte sterben, so wird es zu beachten haben, dass ein vollendeter Totschlag auch dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Opfer unter solchen Umständen hilflos liegen lässt (vgl. RGSt 70, 257).

RiBGH Willms kann nicht unter-Kirchhof schreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherMeyer
Baumgarten
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