Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und sexuellem Missbrauch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 89/59
- Datum
- 25.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht einen angegriffenen Vorfall nicht zur Urteilsfindung herangezogen hat und der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird.
Zur Verurteilung wegen Sexualdelikten genügt es, wenn das Urteil die äußere und innere Tatseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend darlegt; bloße Erinnerungslücken des Angeklagten oder Aussageverweigerung des Opfers stehen dem nicht entgegen, sofern das Gericht die Umstände würdigt.
Ob mehrere Tathandlungen zu einer einzigen fortgesetzten Tat zusammengefasst werden können, bedarf keiner obergerichtlichen Entscheidung, wenn der Angeklagte durch die rechtliche Würdigung nicht benachteiligt wird.
Das Unterlassen, eine bereits behandelte Strafmilderungsregel (z. B. § 51 Abs. 2 StGB) im abschließenden Strafzumessungsakt nicht nochmals ausdrücklich zu zitieren, begründet keinen Revisionsgrund, wenn sich aus dem Urteil insgesamt ergibt, dass die Vorschrift berücksichtigt wurde.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist zulässig, wenn das Gericht nach Prüfung der einschlägigen Strafvorschriften und unter Abwägung der verminderten Schuldfähigkeit pflichtgemäß sein Ermessen ausgeübt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 21. November 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kleinknecht Wilhelm █████████, geboren am ██████████ 1916 in █████ ██, Kreis █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schelscha Bundesrichter Dr. ██████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. November 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, teilweise in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an seiner ältesten Tochter, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte wegen des Vorfalls aus dem Jahre 1958 nicht verurteilt werden dürfen, geht fehl. Sie übersieht, dass Gegenstand des Urteils zwei Vorfälle aus dem Jahre 1958 gewesen sind, von denen sich nach der Annahme der Strafkammer der eine am 22. April zugetragen hat, während sie zu dem anderen, der am 25. April geschehen sein soll, unter Berücksichtigung des dem Angeklagten nach seiner Einlassung insoweit fehlenden Erinnerungsvermögens und in Hinblick auf die Aussageverweigerung der Tochter keine belastenden Feststellungen getroffen hat. Sie hat deshalb, wie das Urteil deutlich ergibt, diesen letzten Vorfall, dessen Einbeziehung in das Urteil die Revision beanstandet, zur Urteilsfindung nicht herangezogen.
2. Dass das Vorgehen des Angeklagten gegenüber seiner Tochter jeweils den Tatbestand des § 174 StGB erfüllte, sowie, soweit diese noch nicht 14 Jahre alt war, zugleich die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, ist im Urteil zureichend dargetan. Hiergegen hat auch die Revision keine besonderen Bedenken erhoben. Ob die Zusammenfassung der fünf einzelnen Handlungen zu einer einzigen fortgesetzten Tat auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, bedarf keiner Erörterung, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.
Auch im Strafausspruch begegnet das Urteil keinen Bedenken. Wie die Revision selbst vorträgt, ist dem Angeklagten der § 51 Abs. 2 StGB zugutegekommen. Allerdings hat die Strafkammer diese Vorschrift innerhalb der Strafzumessungsgründe nur bei der Erörterung mildernder Umstände ausdrücklich erwähnt, sie hingegen nach deren Bejahung bei den Erwägungen zur Strafbemessung nicht noch einmal angeführt. Dieses Schweigen gibt jedoch angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB an anderen Stellen des Urteils behandelt sind und dass das Vorliegen mildernder Umstände für den Entschluss des Landgerichts, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, entscheidend gewesen ist, keinen Anlass zu der Annahme, die Strafkammer habe die ihr in § 51 Abs. 2 StGB eingeräumte Möglichkeit übersehen, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern. Für eine solche Annahme spricht auch nicht das Ausmaß der erkannten Strafe, die entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf die vom Landgericht hervorgehobenen strafschärfenden Gesichtspunkte selbst bei Beachtung der erheblich verminderten
Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist.
3. Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, gegen den sich die Revision in besonderer Weise wendet, weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf.
Zwar hätte auf Grund des § 174 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausgesprochen werden können, weil dort deren Verlust neben der Gefängnisstrafe nicht ausdrücklich zugelassen ist. Indessen hat der Angeklagte nicht nur diese Vorschrift verletzt, sondern bei mehreren Handlungen zugleich gegen § 176 Abs. 1 StGB verstoßen. Da hier allein Zuchthaus als Strafe angedroht wird, kam, auch wenn nach § 73 StGB die Strafe dem § 174 StGB zu entnehmen war, eine Verurteilung des Angeklagten zu Gefängnis nur bei Annahme mildernder Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB in Betracht. Infolgedessen ist die hier festgesetzte Gefängnisstrafe an Stelle von Zuchthausstrafe getreten. Die Strafkammer war daher nach § 32 StGB berechtigt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, und es lag hiernach in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machte (BGHSt 5, 198). Daran war sie nicht, wie die Revision meint, etwa deshalb gehindert, weil der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt ist. Allerdings hatte die Strafkammer bei ihrer Prüfung, ob Tat und Täter es geboten, diesem die in den §§ 33 ff. StGB aufgeführten Rechte und Rechtsstellungen zu nehmen, auch jenem Umstand die ihm zukommende Beachtung zu schenken. Das hat sie aber ausweislich der Urteilsgründe getan, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie das ihr in § 32 StGB eingeräumte Ermessen in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hat.
| Busch | Dr. Baldus | Scharpenseel | |||
| Dotterweich | Dr. Schelscha |