Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags – Rückfalldiebstahl zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/55
Datum
10.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel nach Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Betrugs. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Kammer einen Beweisantrag zur Vernehmung einer Zeugin ohne ausreichende Prüfung abgelehnt hat und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Verurteilung wegen Betrugs bleibt bestehen. Weitere Verfahrensrügen werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen wegen seiner Eigenschaft als Verletzter ist zulässig, wenn das Gericht dies unter Berücksichtigung aller Umstände als pflichtgemäßes Ermessen darlegt.

2

Ein Beweisantrag darf nicht pauschal als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn ohne Feststellungen zur Person des Zeugen nicht ausgeschlossen ist, dass dieser entscheidungserhebliche Tatsachen bezeugen kann.

3

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO eine Aufklärungspflicht; es muss erforderliche Ermittlungen zur Feststellung der Erreichbarkeit und Identität von Zeugen veranlassen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und zumutbar ist.

4

Die Verletzung des Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO eines Zeugen begründet nicht ohne Weiteres eine auf den Angeklagten stützbare Revisionsrüge, wenn daraus keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Willi ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1907 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Januar 1955 mit den Feststellungen, soweit er wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts dem Vertreter P███ in einer Gaststätte eine Brieftasche gestohlen, mittels des darin aufbewahrten Gepäckscheins eine am Bahnhof abgegebene Tasche eingelöst und sie nach Aneignung des Inhalts durch den Bicker S█████ versetzen lassen. Er ist wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Betruges zu einer Gesantstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision rügt, dass der als Zeuge vernommene Bicker ███ nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen worden ist. Auf die Verletzung dieser im Interesse des Zeugen bestehenden Verfahrensvorschrift kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39).

2. Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer den Zeugen R██████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzten nicht vereidigt hat, obwohl sie seine Aussage als glaubwürdig ansieht. Er macht geltend, die Tatsache, dass ein Zeuge Verletzter sei, rechtfertige die Unterlassung der Vereidigung dann nicht, wenn das Gericht den Zeugen für glaubwürdig halte; dann müssten jedenfalls besondere Gründe für die Unterlassung der Vereidigung angeführt werden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass das Gericht seiner Begründungspflicht genügt, wenn es als Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen auf seine Eigenschaft als Verletzter hinweist. Ob es von der Möglichkeit, die Vereidigung zu unterlassen, Gebrauch macht, hat das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, nicht nur die wahrscheinliche Abneigung des Zeugen gegen den Angeklagten (BGHSt 1, 175, 177 ff). Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.

3. Zur Aufhebung des Urteils führt jedoch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Beweisantrages des Angeklagten. Dieser hatte gebeten, eine etwa 50jährige Frau, die gleichzeitig mit ihm und ███████ der Gaststätte gesessen habe und mit weißer Schürze bekleidet gewesen sei, als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie ihn und P███ beobachtet habe und bekunden könne, dass er dem P███ die Brieftasche nicht weggenommen habe. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Beweismittel ungeeignet sei, die Behauptung zu beweisen. Diese Begründung entspricht nicht dem Gesetz. Mangels jeder Feststellung über diese Zeugin kann sie, jedenfalls aus Gründen ihrer Person, nicht als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Wenn sie wirklich den Angeklagten und ██████ beobachtet hat, wäre es denkbar, dass der Angeklagte die Brieftasche nicht hätte wegnehmen können, ohne dass sie es wahrgenommen hätte.

Es mag sein, dass die Zeugin nicht hätte ermittelt werden können; dann wäre das Beweismittel unerreichbar gewesen. Zunächst hätte aber der ohne Schwierigkeiten durchzuführende Versuch, sie durch Befragung der Gastwirtin, der Zeugin ████████, zu ermitteln, gemacht werden müssen. Als bloßer Beweisermittlungsantrag kann der Antrag des Angeklagten, zumal dieser durch seine Haft an eigenen Feststellungen des Namens und der Anschrift behindert war, nicht angesehen werden. Tatsächlich hat das Gericht den Antrag auch als Beweisantrag behandelt. Notfalls hätte die Anregung des Angeklagten das Gericht auf Grund der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO veranlassen müssen, Ermittlungen über die Zeugin anzustellen. Das Vorbringen des Angeklagten ist auch als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht anzusehen.

II. Sachrüge.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges bestehen keine Bedenken. Hatte er die später versetzte Tasche durch Diebstahl erlangt, so war ihm klar, dass der Pfandleiher kein Pfandrecht erlangte und geschädigt wurde. Aber auch wenn die Darstellung des Angeklagten richtig ist und er die Tasche unterschlagen hat, erhielt der Pfandleiher, der sich dann auf guten Glauben beim Erwerb hätte berufen müssen, nicht die Sicherung, die er erwartete (RGSt 3, 370). Dass der Angeklagte auch diese Rechtsfolgen erkannte, ist dem Urteil zu entnehmen.

Hiernach ist das Urteil nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

HoepnerSchalschaMenges
Dr. MoerickeWerner
Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags – Rückfalldiebstahl zurückverwiesen — Themis