Revision verworfen: Beihilfe zum Schmuggel von Kaffee; Einziehung der Sache statt Erlös
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 893/52
- Datum
- 05.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unkenntnis einer Strafvorschrift entbindet nicht von der Strafbarkeit; der Täter muss die einschlägige Strafnorm nicht gekannt haben.
Das Bewusstsein, durch Mitwirkung an einem Vorgang etwas Verbotenes zu tun, genügt für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Bei der Anwendbarkeit der RAbgO ist aus der für den Täter geltenden Strafdrohung die strengere Strafbestimmung heranzuziehen; eine Strafmilderung nach §49 StGB kann dann ausgeschlossen sein.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der Tatrichter innerhalb der durch §74 StGB gezogenen Grenzen frei; eine generelle zusätzliche Minderung aufgrund der Anzahl der Einzeltaten besteht nicht.
Ist eine Sache als Einziehungsobjekt vorhanden, ist grundsätzlich die Einziehung der Sache anzuordnen; die bloße Einziehung des aus der Verwertung erzielten Erlöses kann rechtsfehlerhaft sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Fuhrunternehmer Alfred Albert Heinrich ███████ aus ██████, geboren am █ 1910 in ██, 2.) den ████████ █████ ███████, geboren am ███ 1916 in ████,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Juni 1952 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch werden 1019,5 kg Rohkaffee, nicht 13.057,- DM eingezogen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind, und zwar ██ in 4 und ████ in 3 Fällen, wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach Art. I Abs. 2, VII des MilRegG Nr. 53 in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.
Sie waren ihres Vorteils wegen Schmugglern bei der Einfuhr unversteuerten Kaffees aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands in das Gebiet der Bundesrepublik behilflich, obwohl sie wussten, dass der Kaffee nicht versteuert und die behördliche Genehmigung zur Einfuhr nicht erteilt war.
Ihre auf die angebliche Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revisionen meinen, sie hätten nach dem Gesetz Nr. 53 nicht verurteilt werden dürfen, da ihnen dieses Gesetz unbekannt gewesen sei. Diese Rüge scheitert an der Feststellung der Strafkammer, ihnen sei bewusst gewesen, bei der Mitwirkung an den Kaffeetransporten nach Westdeutschland etwas Verbotenes zu tun. Dies reicht für die Annahme des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit aus. Der Täter braucht die Strafbestimmung, gegen die er sich verfehlt, nicht zu kennen.
Von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 StGB durfte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision keinen Gebrauch machen, denn die Strafe musste gegen beide Angeklagten nach § 398 RAbgO aus der für den Täter geltenden Strafdrohung des § 396 als der gegenüber dem Gesetz Nr. 53 strengeren Strafbestimmung genommen werden.
Offensichtlich fehl geht der Angriff gegen die Strafzumessung. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist der Tatrichter innerhalb der ihm durch § 74 StGB gezogenen Grenzen frei. Der von der Revision vertretene Grundsatz, dass sich mit der Zahl der Straftaten die Höhe der Gesamtstrafe zusätzlich mindern müsse, ist dem Strafgesetz fremd.
III. Die Strafkammer hat den Erlös, den die Zollfahndungsstelle aus dem Verkauf von 1019 kg sichergestellten und der Einziehung unterliegenden Kaffees erzielte, eingezogen. Das war fehlerhaft. Denn die Strafkammer hätte auf Einziehung des Kaffees erkennen müssen (vgl. Urteil des BGH vom 20.2.1953 – 2 StR 655/52 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
| Dr. Ludwig | Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |