Revision gegen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen – §261-Störung nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/91
- Datum
- 15.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
Die Verwertung früherer Niederschriften verstößt gegen § 261 StPO nur, soweit das Tatgericht anstelle der auf Vorhalt gemachten Aussagen auf die unverändert aus früheren Vernehmungen übernommenen Niederschriften abstellt; sprechen die Urteilsgründe dagegen, liegt kein Verwertungsverstoß vor.
Ein Verfahrensfehler bei der Erhebung oder Verwertung von Vorstrafen ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn die Vorstrafen bei der Strafzumessung tatsächlich unberücksichtigt geblieben sind und sich dadurch kein nachteiliger Effekt für den Angeklagten ergibt.
Der Rügeführer hat substantiiert darzulegen, dass ein behaupteter Verfahrensfehler für das Urteilsergebnis von entscheidender Bedeutung ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 21. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 8/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ 1964, ███ Tuncay in [REDACTED] (Türkei), wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Verwertung der Aussage der Zeugen ███████████████ ████ gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet.
Die Urteilsgründe sprechen gegen den Vortrag der Revision, das Landgericht habe die vorgehaltenen früheren Vernehmungsniederschriften und nicht die auf Vorhalt zustande gekommenen Aussagen verwertet.
Gründe
Auch die Rüge, die Feststellungen zu den Vorstrafen seien unter Verstoß gegen § 261 StPO zustande gekommen, ist nicht begründet. Auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht, denn die Vorstrafen blieben bei der Strafzumessung – sachlich zu Recht – unberücksichtigt.
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