Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung — Nötigung als Versuch festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 88/97
Datum
26.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung ein. Zentrale Frage war, ob die Nötigung vollendet oder nur versucht war. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Nötigung nur versucht vorlag, da kein Teilerfolg erzielt wurde und kein freiwilliger Rücktritt vorlag. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Strafzumessung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch dahin ändern, dass anstelle einer vollendeten Tat nur eine versuchte Tat festgestellt wird, wenn durch die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden (§ 349 StPO).

2

Die Annahme einer vollendeten Nötigung setzt zumindest einen Teilerfolg voraus, der im Hinblick auf das weitergehende Ziel mindestens vorbereitend wirkt; ohne einen solchen Teilerfolg liegt regelmäßig nur Versuch vor.

3

Das Fortbestehen des Versuchs wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Täter nicht freiwillig vom Tatentschluss zurückgetreten ist; fehlender freiwilliger Rücktritt schließt das Vorliegen eines Versuchs nicht aus.

4

Die Änderung des Schuldspruchs ist unschädlich, wenn Strafrahmen und maßgebliche Strafzumessungsgesichtspunkte unverändert bleiben, sodass durch die Feststellung einer lediglich versuchten Nebenstraftat keine günstigere Strafzumessung zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 88/97 Frankfurt am Main vom 26. März 1997 in der Strafsache gegen ████████ ████, geboren am ███, Udo ███ 1967 in ██, derzeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung der Waffe, der Munition und der Stabtaschenlampe angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass hier tateinheitlich keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vorliegt, von der der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten ist. Die Nötigung war nicht vollendet, weil der Angeklagte nicht einmal einen Teilerfolg erreicht hatte, der mit Blick auf sein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkte (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96 –). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich nicht anders als geschehen verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass nur versuchte statt vollendete Nötigung anzunehmen ist.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch darin an, dass auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Wertung als lediglich versuchte Nötigung zu milderen Strafen gelangt wäre. Der Strafrahmen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sieht ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, und die maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte des Tatrichters haben ihre Grundlage ausschließlich in der Strafbestimmung des § 223a StGB.

BodeJähnkeOtten
DetterRothfuß
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