Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Blutalkoholsermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 88/92
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht ermittelt und deshalb § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu Unrecht verneint. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Strafausspruch und zugehörige Feststellungen werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Fehlende Angaben zur Trinkmenge und unzureichende Auseinandersetzung mit den Geständnisangaben begründen den Rechtsfehler, der die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholkonsum, der eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht bringt, hat das Tatgericht die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eine nachvollziehbare Schätzung nach den anerkannten Berechnungsgrundsätzen darzustellen.

2

Das Fehlen festgestellter Ausfallerscheinungen enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, den Angaben des Angeklagten zum Trinkverhalten nachzugehen und deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit zu prüfen.

3

Zielstrebiges oder folgerichtiges Verhalten des Täters schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht grundsätzlich aus.

4

Unterbleibt die hinreichende Darstellung und Auseinandersetzung mit einer möglichen alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 88/92 vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ in █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat, soweit der Strafausspruch angegriffen wird, Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer beanstandet mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge, dass der Tatrichter im Falle II 1 der Urteilsgründe (Raub u. a. am 18. August 1991) es unterlassen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für den Tatzeitpunkt zu ermitteln; er ist der Ansicht, ein Blutalkoholwert von über 2 ‰ komme in Betracht, weshalb der Tatrichter zu Unrecht die Voraussetzungen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint habe.

Die Rüge dringt bereits als Sachbeschwerde durch, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Nach den Feststellungen zum Fall II 1 trank der Angeklagte nach einem vorangegangenen Streit mit seiner Freundin „bereits bis zum frühen Abend Alkohol in einer nicht feststellbaren Menge“; anschließend, bis ca. 21.30 Uhr, nahm er „ein Viertel einer 0,7-l-Flasche Metaxa-Brandy“ zu sich (UA S. 6).

Die Strafkammer geht beim Angeklagten „infolge des vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses von einer verminderten Hemmschwelle“ aus, verneint aber zur Tatzeit um 22.00 Uhr aus, „mit Sicherheit“ die Voraussetzungen des § 21 StGB. Sie begründet das mit der Erwägung, dass beim Angeklagten keinerlei auf Alkoholgenuss zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt wurden (UA S. 15). Diese Begründung sowie das Unterlassen der Ermittlung des Blutalkoholwertes zur Tatzeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass bereits allein aufgrund des Genusses des Metaxa-Brandy beim Angeklagten zur Tatzeit eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ in Betracht kommt. Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Strafkammer, die selbst von einem erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten ausgeht, „in einer nicht feststellbaren Menge“, nicht auf die Feststellung beschränken, der Angeklagte habe schon vor dem Genuss des Brandy „vielmehr zu sich genommen“; Alkohol sondern hatte sie, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung des Ausschlusses der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen, den höchstmöglichen Alkoholgehalt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundlagen von einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ an eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommen zu lassen (vgl. BGHSt 28, 36; 37, 231; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 – 2 StR 465/91). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht „mit Sicherheit“ ausgeschlossen hat (Fehlen von Ausfallerscheinungen, UA S. 15), konnten den Tatrichter von dieser Verpflichtung nicht entbinden. Den Tatrichter bindet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das zielstrebige und folgerichtige Verhalten eines Angeklagten der Bejahung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Beschluss vom 5. August 1983 – 2 StR 427/83 mwN).

Es stellt somit einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass die Urteilsgründe nicht die Angaben des voll geständigen Angeklagten zu seinem Trinkverhalten vor dem Genuss des Metaxa-Brandy wiedergeben, weshalb die Strafkammer sich nicht damit auseinandersetzen,

diesen Angaben nicht folgt, und verschweigen, von welchen Trinkmengen des Angeklagten sie ausgegangen ist und wie hoch der Blutalkoholwert zur Tatzeit war.

Der Rechtsfehler hat keine Auswirkungen auf den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe, weil eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach den Feststellungen auszuschließen ist. Der Einzelstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer der alkoholbedingten verminderten Hemmschwelle des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen. Eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB kann aber die Wahl des Strafrahmens oder die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruches, da nicht auszuschließen ist, dass sich die fehlerhafte Strafzumessung im Falle II 1 auch auf die Fälle II 2 und 3 ausgewirkt hat.

GollwitzerMaierDetter
NiemöllerBode
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