Revision: Aufhebung einer Verurteilung bei unbestimmter Anzahl fortgesetzter sexueller Misshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 886/83
- Datum
- 15.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei als fortgesetzte Tat bewerteten, gleichartigen Handlungen sind für die Bestimmung des Schuldumfangs die Anzahl der Einzelakte hinreichend zu bestimmen.
Kann die genaue Zahl der einzelnen Tathandlungen nicht festgestellt werden, ist zugunsten des Angeklagten die sichere Mindestanzahl der Handlungen zu bestimmen und dieser Zahl die Strafzumessung zugrunde zu legen (in dubio pro reo).
Unbestimmte Feststellungen wie "einige Male" oder die Angabe einer "Vielzahl von Fällen" genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Schuldumfangs bei fortgesetzten Taten.
Führt die mangelnde Bestimmung einzelner Teilverurteilungen zu einer Fehlerhaftigkeit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. September 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 886/83 in der Strafsache gegen Armin Willi aus ███, geboren am ███ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. September 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Falle Markus █████ (Nr. II 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in vier Fällen verurteilt.
Die sonst gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt in einem Falle zur Aufhebung der Verurteilung und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem „Sommer 1982“ und seiner Verhaftung am 26. April 1983 den Jungen Markus █████ fortgesetzt homosexuell missbraucht (UA S. 15 in Verbindung mit UA S. 34). Die Zahl der Einzelakte gibt das Landgericht dabei nicht an, sondern führt lediglich aus, es sei „einige Male“ und „wiederholt“ zu solchen Handlungen gekommen (UA S. 16). Bei der Strafzumessung legt es dem Angeklagten eine „Vielzahl von Fällen“ zur Last (UA S. 39). Diese Feststellungen werden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmung des Schuldumfangs bei einer fortgesetzten Tat gerecht. Konnte das Landgericht nicht genau bestimmen, wie oft der Angeklagte den Jungen sexuell missbraucht hat, so hätte es unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die sichere Mindestzahl dieser Handlungen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 5 StR 547/80; Beschlüsse vom 27. März 1981 – 3 StR 107/81; 12. Januar 1982 – 2 StR 752/81 – und 3. Mai 1983 – 2 StR 253/83).
| Müller | Theune | ||
| Meyer | Gollwitzer |