Verfahren nach §§154,154a StPO vorläufig eingestellt wegen Diebstahls über 3.000 DM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 88/66
- Datum
- 11.05.1966
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§154, 154a StPO kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt werden.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft aus einbezogenen Vorverfahren auf eine Gesamtstrafe ist im Urteil zu berücksichtigen und kann im Tenor klargestellt werden.
Der Wegfall einer einzelnen Einzelstrafe berührt die Gesamtstrafe nur, wenn die verbleibenden Einzel- und einbezogenen Strafen zur Änderung der Gesamtstrafe führen würden.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt.
Bloße Zweifel daran, ob zwei Wegnahmen eine rechtliche Einheit bilden, rechtfertigen keine Aufhebung, sofern die Nachprüfung keinen Fehler ergibt und die Gesamtstrafe hierdurch nicht betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 88/66 in der Strafsache gegen den Arbeiter Arthur ██████ aus Köln, dort geboren am ███ 1939, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. März 1965 wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit ihm Diebstahl von über 3.000 DM zum Schaden der Firma ███████ zur Last gelegt ist. Im Übrigen wird der Tenor dahin ergänzt, dass die in den einbezogenen Sachen des Schöffengerichts Köln 14 Ls 32/62 und 14 Ls 39/62 erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe angerechnet ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen neun vollendeter und drei versuchter schwerer Diebstähle sowie wegen eines einfachen Diebstahls – je im Rückfall – unter Einbeziehung von vier Einzelstrafen aus Urteilen des Schöffengerichts Köln zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Ob im Falle 4 der Urteilsgründe ein selbständiger Diebstahl vorliegt oder ob die Wegnahme des Geldes und die vorausgegangene Wegnahme der Rasierapparate (Fall 3) als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen sind, ist zweifelhaft (vgl. BGHSt 4, 219; 19, 323). Der Senat hat das Verfahren, soweit dem Angeklagten der Diebstahl des Geldes zur Last gelegt ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Maßgabe der §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Fehler ergeben. Angesichts der Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen sowie der einbezogenen Strafen ist auszuschließen, dass durch den Wegfall der Einzelstrafe im Falle 4 die Gesamtstrafe berührt wird. Schließlich hat der Senat im Urteilsspruch klargestellt, dass die Untersuchungshaft in den einbezogenen Fällen 14 Ls 32/62 und 14 Ls 39/62 des Schöffengerichts Köln auf die Gesamtstrafe angerechnet ist, wie dies in den Urteilsgründen ausgeführt wurde.
| Baldus | Wilms | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |