Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Entfernen und Beschimpfung der Bundesflagge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 88/53
Datum
03.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Entfernung und Beschimpfung einer öffentlich gezeigten Bundesflagge sowie einer späteren beschimpfenden Äußerung wurden vom BGH verworfen. Die Kammer stellte fest, dass die Fahne weiterhin öffentlich gezeigt war, das Umstoßen des Mastes als Entfernen i.S.d. § 96 Abs. 2 StGB zu werten ist und eine spätere Äußerung eine selbständige Tat bildet. Eine behauptete volle Unzurechnungsfähigkeit durch Rausch wurde nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fahne bleibt ‚öffentlich gezeigt‘, solange sie für einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis sichtbar am Fahnenmast angebracht ist; das Ende einer Veranstaltung hebt diesen Zustand nicht ohne weiteres auf.

2

Das Herabwerfen eines Fahnenmastes und die dadurch erfolgende Veränderung des Standorts der Fahne stellt ein ‚Entfernen‘ im Sinne von § 96 Abs. 2 StGB dar.

3

Verschiedene Begehungsformen desselben gesetzlichen Tatbestands (§ 96 Abs. 2 StGB) begründen nicht mehrere selbständige Straftaten, sondern sind als eine Tat zu behandeln; bei straferschwerenden Mehrformen kann dies jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Eine zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber Polizeibeamten abgegebene beschimpfende Äußerung über die Flagge kann eine selbständige Tat nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen, wenn kein Fortsetzungszusammenhang mit der früheren Tat und kein gemeinsamer Gesamtvorsatz gegeben ist.

5

Die Behauptung vollständiger Unzurechnungsfähigkeit infolge Rausches erfordert überzeugende Feststellungen; bloße Berauschung ohne Nachweis eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands rechtfertigt die Verneinung der Schuldunfähigkeit.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Milchkontrollassistenten Franz ██ aus ██ (Kreis ███), dort geboren am ██ 1999,

2.) den Arbeiter Paul ███ aus ██ bei ████, geboren am ██ 1925 in ████ (Kreis █████),

wegen Sachbeschädigung u. a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. Oktober 195[REDACTED] werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Schuldspruch wenden sich die auf Verletzungen des sachlichen Rechts gestützten Revisionen ohne Erfolg.

1.) a) Der Angeklagte ██ sagte an einem Fahnenmast, an dem anlässlich eines Sportfestes ohne Mast eine Bundesflagge gehisst war, mit den Worten „die runter“ um. Als sie im Schmutz lag, senkte er ihr den Kopf und faltete unter dem Gelächter der Zuschauer die Enden wie zum Gebet.

Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten ein Vergehen nach § 96 Abs. 2 StGB.

Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen der Revision, zur Tatzeit sei die Flagge nicht mehr, wie es § 96 Abs. 2 voraussetzt, öffentlich gezeigt worden, weil das Sportfest, dessen Anlass die Hissung der Flagge gewesen war, schon beendet war. Die Bundesflagge, öffentlich gezeigt zu sein, behielt die Eigenschaft, solange sie für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis sichtbar am Fahnenmast angebracht war. Es kommt nichts darauf an, dass die Veranstalter die Flagge möglicherweise abgenommen hätten oder hätten abnehmen können oder sollen.

Mit dem Hinweis auf diese etwaige Obliegenheit der Veranstalter bekämpft die Revision den Tatbestand, allerdings ebenfalls erfolglos.

b) Die tatsächlichen Umstände, unter denen die Bundesflagge gezeigt worden war, kannte der Angeklagte.

Mit Recht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe dadurch, dass er den Fahnenmast umstieß, die Bundesflagge „entfernt“ und damit eine der Tatbestandshandlungen des § 96 Abs. 2 begangen. Sie sieht die Verwirklichung einer weiteren und zwar in Gesetzeskonkurrenz stehenden Vorschrift, nämlich die Verübung beschimpfenden Unfugs an der Bundesflagge, darin, dass der Angeklagte in einer religiöse Formen nachahmenden Weise seine Missachtung bekundete. Nicht erst dadurch verübte er beschimpfenden Unfug, sondern schon durch das Abreißen des Mastes; in Verbindung mit der Veränderung des bisherigen Standorts der Fahne, die in den Schmutz sank, und seinem unmittelbar folgenden Verhalten trat die Verachtung der Flagge zutage. Dass sich der Angeklagte dessen auch bewusst war, ist nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft.

Irrig ist freilich die Annahme der Strafkammer, die beiden Verwirklichungen des Tatbestandes des § 96 Abs. 2, nämlich die Entfernung der öffentlich gezeigten Bundesflagge und die Verübung beschimpfenden Unfugs an ihr, stünden unter sich in „Gesetzeskonkurrenz“.

Ähnlich wie der Dieb, bei dessen Tat mehrere Erschwerungsgründe des § 243 StGB zusammentreffen, nur einen schweren Diebstahl begeht, verwirklicht auch derjenige, dessen Tat gleichzeitig mehrere Begehungsformen des § 96 Abs. 2 erfüllt, diese Straftat nur einmal. Weder für die Annahme von Tateinheit noch von Gesetzeseinheit zwischen mehreren Tatbestandsverwirklichungen ist dann Raum. Der Irrtum der Strafkammer ist jedoch für den Schuldspruch unschädlich geblieben, denn er lautet lediglich auf ein „Vergehen gegen § 96 Abs. 2 StGB“. Auch der Strafausspruch ist dadurch nicht zum Nachteil des Angeklagten fehlerhaft geworden, weil die Strafkammer straferschwerend berücksichtigen durfte, dass er sich auf doppelte Weise gegen § 96 Abs. 2 vergangen habe.

b) Die weitere Äußerung des Angeklagten über die Bundesflagge gegenüber den Polizeibeamten etwa 17 Stunden nach ihrer Entfernung vom Fahnenmast: „Wir haben die Scheiß-Schwarzrotmostrich-Fahne heruntergeholt!“ hat die Strafkammer zutreffend als neue selbständige Straftat nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt.

c) Dafür, dass die beiden unter a) und b) erörterten Straftaten des Angeklagten in Fortsetzungzusammenhang, wie die Revision meint, begangen sein könnten, fehlt jeder Anhalt. Im Gegenteil ist nach dem Sachverhalt der für eine Fortsetzungstat notwendige Gesamtvorsatz deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte bei Begehung seiner ersten Tat nicht wissen konnte, dass er mit Polizeibeamten noch werde zu verhandeln haben.

d) Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe sich bei seiner die Bundesflagge betreffend beschimpfenden Äußerung gegenüber den Polizeibeamten in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand infolge Alkoholgenusses befunden, muss an den Feststellungen der Strafkammer scheitern. Wie sie ausführt, hatte sie „angesichts der bei ihm noch vorhandenen Erinnerungsbilder volle Trunkenheit im Sinne des § 330a StGB nicht für vorliegend erachten können, sondern die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte zwar angetrunken gewesen sein mag, den Grad seiner Trunkenheit jedoch vor Gericht stark übertrieben hat, um die Tat und seine Schuld zu bagatellisieren“.

2.) Das gleiche muss für den Angriff des Angeklagten ████ gegen die Verneinung seiner Zurechnungsunfähigkeit gelten. Auch bei ihm hat die Strafkammer, und zwar auf Grund rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung der Darstellung eines Mitangeklagten, verneint, dass er sich in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe.

KoenigerWernerMenges
BuschMaaß
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