Revision: Strafzumessung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln und Urteilsberichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 884/83
- Datum
- 15.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass frühere Einzelakte, die unter einer älteren Rechtslage Vergehen darstellten, nicht gleichgewichtig wie spätere unter einer verschärften Norm zu wertende Taten behandelt werden dürfen.
Wenn eine nicht unbedeutende Anzahl von Einzelakten vor Inkrafttreten einer verschärfenden Tatbestandsnorm fällt, kann dies das Strafmaß beeinflussen und die Sicherheit der Strafbemessung beeinträchtigen.
Die Berichtigung der Urteilsformel ist geboten, wenn das Urteil auf einer neu angewandten Tatbestandsnorm beruht und die Formulierung des Tatbestands nicht den tatsächlich angewandten Merkmalen (z. B. ‚in nicht geringer Menge‘) entspricht.
Ergibt die Revision, dass sich eine fehlerhafte Gewichtung früherer Taten nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 884/83 Az.: ██
in der Strafsache gegen
███ den Raumausstatter Bernd Paul, geboren am ███ 1957 in F, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1984 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. August 1983, soweit es ihn betrifft,
1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass nach den Worten „Einfuhr von Betäubungsmitteln“ die Worte „in nicht geringer Menge“ eingefügt werden,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer wertet zum Nachteil des Angeklagten, dass er „während der Dauer von 1½ Jahren ca. zwanzigmal nach Holland gefahren (ist) und dort Mengen von Haschisch eingekauft (hat), die die ‚nicht geringe Menge‘ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei weitem überstiegen haben“.
Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen acht der Fahrten im Jahre 1981, also noch während der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes alter Fassung und damit vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F., durchgeführt wurden. Diesen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG a.F. jeweils ein Vergehen darstellenden Einzelakten kann bei der Strafzumessung trotz der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht unterschiedslos dasselbe Gewicht beigemessen werden wie der nunmehr den Tatbestand eines Verbrechens verwirklichenden Einfuhr im Jahre 1982. Mit Rücksicht auf die nicht unbedeutende Anzahl der in das Jahr 1981 fallenden Einzelakte kann der Senat auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die gleiche Bewertung sämtlicher Einzelakte zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
2. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
Die Berichtigung des Urteils war mit Rücksicht auf die Anwendung des auch in die Liste der angewandten Vorschriften aufgenommenen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG geboten.
| Mosel | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |