Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung von Einfuhr und Durchfuhr bei Transitreise

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 881/83
Datum
04.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen von Angeklagter und Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Urteils des LG Frankfurt wegen fehlerhafter rechtlicher Bewertung. Der BGH beanstandet, dass nicht hinreichend festgestellt wurde, ob das Rauschgift dem Reisenden in Frankfurt tatsächlich zur Verfügung stand oder unter zollamtlicher Kontrolle lag und ob die Einfuhr vollendet war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; auch die Einziehung bleibt erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Transitreisen erfüllt die Unterbringung von Betäubungsmitteln im Fluggepäck regelmäßig den Tatbestand der vollendeten Einfuhr, wenn der Reisende während des Zwischenaufenthalts das Gepäck tatsächlich ohne Weiteres erhalten kann.

2

Ist das Gepäck objektiv nicht verfügbar (z.B. wegen zollamtlicher Kontrolle oder sehr kurzer Zwischenaufenthalte), liegt keine vollendete Einfuhr vor; es ist stattdessen die (versuchte) Einfuhr oder die versuchte Durchfuhr zu prüfen.

3

Die subjektive Absicht des Reisenden, sein Gepäck in Anspruch zu nehmen, ist für die Vollendung der Einfuhr nicht erforderlich; es genügt, dass die Möglichkeit, das Gepäck zu erhalten, allgemein bekannt und vom Reisenden billigend in Kauf genommen wird.

4

Kann aus den Feststellungen nicht geklärt werden, ob das Rauschgift wieder aus dem Bundesgebiet verbracht wurde, ist die Annahme vollendeter Durchfuhr nicht tragfähig; das Tatgeschehen ist insoweit konkret festzustellen.

5

Die pauschale Feststellung, ein Handeltreiben werde nicht angenommen, ersetzt nicht die notwendige Prüfung der Merkmale des Handeltreibens oder der Beihilfe; das Gericht hat dies gesondert zu untersuchen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. Mai 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 881/83 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, Olga Lucia A. (Kolumbien), geboren am ████ 1948 in ███ ███████ (Kolumbien), zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Durchfuhr von Kokain zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kokain (1.107,2 Gramm mit einem Reinheitsgrad von etwa 90 %) eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Angeklagte, die in Kolumbien geboren wurde und durch Heirat die niederländische Staatsbürgerschaft erworben hat, lebte zuletzt in █████ (Kolumbien). Am 13. Juli 1982 trat sie eine Flugreise von █████ über ██ und ██ nach ██ an, wobei sie, wie ihr bekannt war, in ███ und in ████████ jeweils einen Zwischenaufenthalt hatte, bei dem sie die Maschine wechseln musste. In ihrem Koffer, den sie am Flughafen in █████ nach ████████ durchcheckte, befand sich, wie sie wusste, Kokain. Beim Zwischenaufenthalt in ████████ wurde bei einer Durchsuchung des Transitgepäcks durch die Zollfahndungsbehörden das Rauschgift entdeckt und die Angeklagte festgenommen.

II. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte nicht der (versuchten) Einfuhr, sondern der vollendeten Durchfuhr von Kokain schuldig gemacht habe. Sie habe nicht beabsichtigt, sich ihren Koffer bei der Zwischenlandung in Frankfurt aushändigen zu lassen, und habe nicht gewusst, ob eine solche Möglichkeit überhaupt bestanden habe; sie habe den Koffer nach Brüssel durchgecheckt und habe weder umdisponiert noch Anstrengungen unternommen, ihren Koffer herauszuverlangen (UA S. 3/4, 10).

2. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der (versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Transitreisende im Bereich des Frankfurter Flughafens.

Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, dass sie ihm (oder einem Dritten) dort „tatsächlich zur Verfügung“ stehen. Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck im Allgemeinen auf Verlangen ohne Weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985; BGH, Urteil vom 2. November 1983 – 2 StR 543/83). Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1983 – 2 StR 259/83; Urteile vom 31. August 1983 – 2 StR 300/83 –, vom 11. Januar 1984 – 2 StR 630/83 – und vom 14. März 1984 – 2 StR 6/84).

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer nicht festgestellt, wie lange der Zwischenaufenthalt der Angeklagten in ████████ planmäßig oder tatsächlich gedauert hat; nur wenn er weniger als eine Stunde betragen hätte, wäre die Möglichkeit, an das Gepäck zu gelangen, schon objektiv nicht gegeben gewesen; bei einem längeren Aufenthalt hätte diese Möglichkeit zwar grundsätzlich bestanden, doch stand das Gepäck offensichtlich vom Ausladen der aus ██████ kommenden Maschine an unter zollamtlicher Kontrolle, so dass die Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, sich das Gepäck herausgeben zu lassen, nicht hätte wahrnehmen können; es kommt daher eine entsprechende Aufenthaltsdauer vorausgesetzt nicht vollendete, sondern nur versuchte Einfuhr in Betracht.

Im Rahmen der Feststellung, die Angeklagte habe nicht gewusst, ob sie in Frankfurt an ihr Gepäck kommen könne, hat sich die Strafkammer nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten Flugreisenden klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines Fluggepäcks nur an seine Fluggesellschaft zu wenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 – 2 StR 630/83). Hier kommt hinzu, dass die Angeklagte nicht unerfahren war, sondern bereits im Juni 1982 – also nur einen Monat vor der hier in Rede stehenden Reise – von █████ über ████████ nach ██ und auf dem gleichen Weg zurück geflogen war (UA S. 2). Darauf, ob die Angeklagte beabsichtigte, sich ihren Koffer in ████████ aushändigen zu lassen (UA S. 3), oder gar in diese Richtung zielende Anstrengungen unternommen hatte (UA S. 10), kommt es in diesem Zusammenhang nach der angeführten Rechtsprechung nicht an.

Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung unter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen. Kommt dieser zum Ergebnis, dass die Angeklagte wegen der Kürze des Zwischenaufenthalts schon objektiv auch nach ihrer Vorstellung nicht an ihr Gepäck hätte kommen können, dann läge keine versuchte Einfuhr vor, sondern es käme versuchte Durchfuhr in Betracht; Vollendung wäre insoweit nicht gegeben, da das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

Die neu erkennende Strafkammer wird wiederum zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (oder der Beihilfe zu einem solchen Delikt) schuldig gemacht hat (BGH NJW 1979, 1259); die bloße Erwähnung, dass „zu ihren Gunsten ein Handeltreiben nicht angenommen“ werde (UA S. 11), vermag eine solche Prüfung umso weniger zu ersetzen, als das Erstgericht der Einlassung der Angeklagten über den angeblichen Zweck und die Begleitumstände ihrer Reise nicht geglaubt hat.

3. Die Revision der Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, da nach den Feststellungen das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik verbracht wurde und daher keinesfalls vollendete Durchfuhr in Betracht kommt (vgl. BGHSt 31, 374).

4. Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muss, wird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung des sichergestellten Kokains zu befinden haben.

MölsMeyerTheune
MüllerMaier
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