Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Geheimbündelei und staatsgefährdender Betätigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 881/52
- Datum
- 19.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Verbindung" i.S. des § 128 StGB ist gegeben, wenn ihr Dasein, ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen; dies ist unabhängig davon, ob sie sonst im gesetzlichen Rahmen verbleibt.
Zur Verwirklichung des § 128 StGB genügen Feststellungen über die innere Organisation und die geheime Leitung bzw. Durchführung von Plänen und Aktionen sowie die Mitwirkung als Mitglied.
Die Feststellung, dass eine Tätigkeit einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung darstellt, kann gerichtskundig sein und eine knappe Begründung rechtfertigen.
Die behauptete Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen begründet kein Recht, durch geheime Betätigung die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu untergraben; sie entbindet nicht von strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 10. Oktober 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Martha █████, geboren am ███ in W███, 2.) ████████████████████████ ████, geboren am [REDACTED], 3.) die ███████ ███████ ██████, geboren am ███, wegen Vergehens nach §§ 128, 129 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Oktober 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten auf Grund ihrer Beteiligung an der „Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages im Jahre 1951“ (Tatzeit 25. November 1951) wegen eines Vergehens nach § 128 StGB verurteilt, Hertha ███████ ferner wegen eines Vergehens nach den §§ 128, 129 a.F., 73 StGB (Tatzeit 19. Juni 1951). Ihre Revisionen, mit denen sie die Sachbeschwerde erheben, sind unbegründet.
1.) Die Strafkammer nimmt an, dass eine „Verbindung“ i.S. des § 128 StGB die Volksbefragung durchgeführt habe, deren „innere Organisation, insbesondere die Leitung und Durchführung der Pläne und Aktionen“, also deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden solle, und dass sich die Angeklagten als Mitglieder für sie betätigt hätten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revisionen erheben sie nicht. Sie bekämpfen aber die Verurteilung der Angeklagten mit der Behauptung, „der Beschluss der Bundesregierung über das Verbot der Volksbefragung vom 24. April 1951 und die Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1951“, die jede Betätigung für die Volksbefragung verbiete, seien nicht rechtsgültig. Hierauf kommt es jedoch für die Anwendung des § 128 StGB nicht an. Eine Verbindung i.S. dieser Bestimmung ist immer schon dann gegeben, wenn entweder ihr Dasein oder ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll, mag sie sich auch sonst innerhalb der Schranken halten, die die Gesetze aufstellen.
Zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Das Urteil ergibt insbesondere, dass die Angeklagten ihr Verhalten als rechtlich unerlaubt angesehen haben.
2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten Hertha ███████ nach § 129 a.F. StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Tätigkeit der FDJ, insbesondere die von ihr im Auftrage der SED in der Bundesrepublik durchgeführte Volksbefragung, verstößt gegen deren verfassungsmäßige Ordnung. Das ist für den Senat gerichtskundig (vgl. Urteile vom 30. Januar 1953 – 2 StR 426/52 und 2 StR 704/52 –). Deshalb genügen die etwas knappen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Volksbefragung als einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik kennzeichnet. Der Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951, der dies feststellt und gemäß § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 die Landesregierungen ersucht, die Betätigung für die Volksbefragung zu unterbinden, unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Diesen Beschluss, eine Maßregel der Verwaltung, hat die Angeklagte durch Geheimbündelei, eine strafbare Handlung und deshalb ein ungesetzliches Mittel, zu entkräften gesucht. Sie ist deshalb zugleich eines Vergehens nach § 129 a.F. StGB schuldig.
Die Revision meint, die „Remilitarisierung“ verstoße gegen das Potsdamer Abkommen und das Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 in Verbindung mit Art. 25 GG. Das trifft nicht zu. Sie fallen nicht unter Art. 25 Grundgesetz. Ob die gegen die „Remilitarisierung“ ergangenen Gesetze gegen das Grundgesetz verstoßen, wie die Revision behauptet, ist eine Frage, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. Für das gegenwärtige Verfahren ist sie bedeutungslos. Denn selbst wenn die Behauptung der Revision zuträfe, so würde dies der FDJ kein Recht geben, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik durch die Volksbefragung zu untergraben. Der Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 und die darauf hin ergangenen Maßnahmen der Landesregierungen blieben also gültig. Die Volksbefragung (vor dem 1. September 1951), die darauf gerichtet ist, ihn durch Geheimbündelei zu entkräften, erfüllt deshalb für alle Teilnehmer den Tatbestand des § 129 a.F. StGB.
3.) Ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 129 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (in Kraft seit dem 1. September 1951) auf die Teilnahme der Angeklagten an der Volksbefragung am 25. November 1951 mit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Denn es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie nur nach § 128 StGB verurteilt worden sind.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Willms |