Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Fallmesser und fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 880/83
- Datum
- 08.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur rechtlichen Einordnung eines Messers nach WaffG sind neben der Länge auch Form, Schärfe und sonstige Beschaffenheitsmerkmale festzustellen; die bloße Angabe einer Länge von ca. 20 cm reicht für die Abgrenzung zwischen Fallmesser und Taschenmesser nicht aus.
Fällt ein Schuldspruch wegen eines Waffendelikts weg, so entfällt in diesem Umfang auch die auf dieser Verurteilung beruhende Einziehungsanordnung.
Wenn Tatsachen (z. B. frühere Unterbringung, Entmündigung, intellektuelle Minderbegabung) Anhalt für verminderte Schuldfähigkeit geben, hat das Tatgericht die Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu prüfen und in die Strafzumessung einzubeziehen; Unterlassen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Bei der Strafzumessung darf das Fehlen von Milderungsgründen nicht als strafschärfend gewertet werden; das Gericht muss klarstellen, ob und inwieweit fehlende Milderungsgründe das Strafmaß beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinz-Dietrich — ohne festen Wohnsitz —, geboren am 1929 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Fallmesser verurteilt wurde und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Fallmesser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf Einziehung des Fallmessers erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem durch den Beschluss tenor aufgezeigten Umfang Erfolg.
1. Im Hotelzimmer des Angeklagten konnte „dessen Fallmesser sichergestellt werden, das in ausgefahrenem Zustand ca. 20 cm groß ist“ (UA S. 22). Diese Feststellung reicht nicht aus, den Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 WaffG zu begründen. Denn das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG gilt gemäß Abs. 1 Satz 2, 2. Teilsatz aaO nicht für Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Die Wertung des Landgerichts, das Fallmesser des Angeklagten sei kein Taschenmesser (UA S. 26), wird von der allein getroffenen Feststellung über eine Größe von ca. 20 cm nicht getragen, da dieses Maß das eines normalen Taschenmessers allenfalls geringfügig überschreitet, so dass eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis der sonstigen Beschaffenheit des Messers, insbesondere von Länge, Schärfe und Form der Klinge, nicht möglich ist.
Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen des Waffendeliktes umfasst die Einziehungsanordnung.
2. Der Strafausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Der Angeklagte wurde „vom Amtsgericht Göttingen 1963 wegen Geistesschwäche entmündigt, nachdem er bereits in den 50er Jahren in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war“ (UA S. 2). Angesichts dieser Feststellungen ist es als sachlich-rechtlicher Mangel anzusehen, dass sich der Tatrichter weder mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (Schuldunfähigkeit kann nach Sachlage ausgeschlossen werden) befasst, noch bei der Strafzumessung Erörterungen darüber angestellt hat, ob aus der intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten nicht ein Strafmilderungsgrund abzuleiten ist.
3. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1984 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4. Die neu entscheidende Strafkammer sollte bei der Strafzumessung darauf bedacht sein, nicht die Besorgnis zu erwecken, sie werte das Fehlen von Milderungsgründen („er handelte auch nicht aus wirtschaftlicher Not ...“, UA S. 27) strafschärfend (siehe die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Nachweise zuletzt bei Mezger NStZ 1984, 158, 161).
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