Revision: Aufhebung wegen unklarer Qualifikation von Wiegevermerken als öffentliche Urkunden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 880/52
- Datum
- 02.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der vorgeschriebenen Form auf dem Frachtbrief eingetragener Wiegevermerk eines auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Werkswiegemeisters ist als öffentliche Urkunde zu qualifizieren.
Wiegevermerke, die formgerecht von auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Personen auf dem Frachtbrief eingetragen sind, haben dieselbe Beweiskraft wie von der Eisenbahn selbst bescheinigte bahnamtliche Gewichte.
Für eine Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) muss festgestellt sein, dass die inkriminierten Vermerke öffentliche Urkunden sind; fehlen hierzu die erforderlichen Feststellungen, trägt die Begründung die Verurteilung nicht.
Sind die Wiegevermerke nicht formgerecht und damit keine öffentlichen Urkunden, kann statt einer vollendeten Urkundenfälschung allenfalls der Versuch der schweren mittelbaren Falschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB) vorliegen, wenn der Täter konkrete Vorstellungen vom äußeren Erscheinungsbild der Urkunde hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Gottfried F ███ aus ██, geboren ███, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung,
Leitsatz
Der Vermerk über das bahnamtliche Gewicht, den ein auf das Eisenbahninteresse verpflichtetes Gefolgschaftsmitglied des Absenders oder des Empfängers in der vorgeschriebenen Form auf dem Frachtbrief zu abgehenden oder angekommenen Waggons eintragt, ist eine öffentliche Urkunde.
Gesetz: Allgemeine Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938, RGBl. II S. 663.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit er in den Fällen 2 (25.10.1951) und 3 (27.10.1951) verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB), und wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Wegen Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl ist der Angeklagte zu Recht verurteilt worden. Insoweit bringt auch seine Revision nichts vor.
Dagegen wird die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) – Fall 2 (25.10.1951) und 3 (27.10.1951) – durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
1.) Die Angriffe, die die Revision erhebt, gehen allerdings fehl. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, enthält der Vermerk, den der Wiegemeister der █████ ███ ████████████ über das Gewicht der angekommenen Kohlenwagen auf die Ankunftsfrachtbriefe setzte, auch die Erklärung, dass das Gewicht jeweils vorschriftsmäßig ermittelt, die Ladung also auf der Werksgleiswaage tatsächlich mit dem angegebenen Ergebnis verwogen worden sei. Diese Tatsache war auch dem Angeklagten, der „täglich mit diesen Dingen zu tun hatte“, nach den Feststellungen bekannt. In Wahrheit hatte jedoch, wie der Angeklagte ebenfalls genau wusste, eine Verwiegung der beiden von ihm am 25. und 27. Oktober 1951 verschobenen Kohlenwaggons nicht stattgefunden, sondern hatte er die Wiegekarten für die Waggons vorshriftswidrig durch „Handeinstellung“ angefertigt. Ob er dabei „ein falsches Gewicht drucken“ wollte, ist daher entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Insoweit ist demnach die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nicht zu beanstanden.
2.) Dagegen ermöglichen die bisherigen Feststellungen es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht die Wiegevermerke, die der Werkswiegemeister auf den Ankunftsfrachtbriefen der beiden Waggons anbrachte, mit Recht als öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB angesehen hat.
a) Zwar sind auch Wiegevermerke, die ein Werkswiegemeister auf den Frachtbrief zu abgehenden oder angekommenen Wagen in der vorgeschriebenen Form setzt, dann öffentliche Urkunden, wenn der Werkswiegemeister, wie dies im vorliegenden Fall angenommen werden muss, auf das Eisenbahninteresse verpflichtet worden ist. Nach den hierfür maßgebenden Allgemeinen Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663) ermitteln die auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers das Gewicht der Wagenladungsgüter auf der Privatgleiswaage „mit bahnamtlicher Gültigkeit“. Gewichtsvermerke, welche diese Personen formgerecht auf dem Frachtbrief eintragen, haben daher dieselbe Beweiskraft wie Eintragungen auf dem Frachtbrief, durch die die Eisenbahn das von ihr selbst ermittelte Gewicht der Ladung bescheinigt.
Von der Eisenbahn auf den Frachtbrief vorschriftsmäßig gesetzte Wiegevermerke, denen hiernach die von einem Werkswiegemeister formgerecht eingetragenen Gewichtsvermerke gleichstehen, sind öffentliche Urkunden. § 58 EVO schreibt im Einzelnen vor, wann und wie die Eisenbahn das Gewicht der ihr zur Beförderung übergebenen Güter festzustellen hat; nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 58 Abs. 8 EVO hat sie die Feststellung des Gewichts auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Hiernach beurkundet die Eisenbahn in der vorgeschriebenen Bescheinigung das von ihr ermittelte „bahnamtliche Gewicht“ mit Beweiskraft für und gegen jedermann, mag es auch zunächst und hauptsächlich nur für die Eisenbahn selbst und den Absender sowie den Empfänger von Bedeutung sein (vgl. RGSt 65, 432 für die auf den Frachtbrief gesetzte bahnamtliche Gebührenbescheinigung). Es ist daher auch unerheblich, dass die Bahnwaagen keine öffentlichen Waagen sind und die Verwiegung durch die Eisenbahn nur dazu dient, für die Frachtberechnung das „bahnamtliche Gewicht“ zu ermitteln (vgl. RGZ 106, 267).
b) Wesentliches Erfordernis jeder öffentlichen Urkunde ist jedoch, dass sie in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist. Hierüber werden in dem angefochtenen Urteil keine näheren Feststellungen getroffen. Es gibt nur an, dass der Werkswiegemeister die Ankunftsfrachtbriefe mit dem Stempel: „Mit bahnamtlicher Gültigkeit verwogen“ versehen und darauf die aus den zugehörigen Wiegekarten ersichtlichen Gewichte eingetragen habe. Hiernach können die Wiegevermerke möglicherweise schon deshalb nicht als öffentliche Urkunden gelten, weil sie nicht ersehen lassen, welche mit öffentlichem Glauben versehene Person sie jeweils ausgestellt hat (RGSt 66, 124, 125; 58, 220); möglicherweise geht die etwaige nicht formgerechte Ausstellung der Wiegevermerke auf den Ankunftsfrachtbriefen darauf zurück, dass die Vermerke zunächst nur als „Ankunfts- bzw. Annahmevermerk“ (UA S. 3 unten) für das Werk dienen und erst später vervollständigt werden sollten, wenn die Frachtbriefe der Bundesbahn vorgelegt werden mussten. Das Landgericht wird daher in dieser Richtung den Sachverhalt näher aufklären und sich erforderlichenfalls Gewissheit über die Form verschaffen müssen, in der die auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers nach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften der Bundesbahn den Wiegevermerk auf dem Frachtbrief einzutragen hatten (vgl. hierzu Kittel-Friede-Hay, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Auflage, Anhang II 307).
Sollten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung die Wiegevermerke auf den beiden Ankunftsfrachtbriefen nicht formgerecht ausgestellt worden sein, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nicht versuchte schwere mittelbare Falschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB) zur Last fällt. Versuch läge dann vor, wenn er sich über das Aussehen des Wiegevermerks, den nach seinem Plan der Werkswiegemeister auf die Frachtbriefe setzen sollte, bestimmte tatsächliche Vorstellungen gemacht hat und die Wiegevermerke, wenn sie dieses Aussehen gehabt hätten, formgerecht ausgestellt, also öffentliche Urkunden gewesen wären.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Richter | |||
| Dr. Sauer | Dr. Menges |