Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nachholung von Teilfreispruch bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/93
Datum
04.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung und Missbrauchs ein. Die Revision ist insoweit unbegründet, als Schuld- und Strafausspruch bleiben; sie führt jedoch zur Nachholung eines vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs, weil die Anklage fortgesetztes Handeln in mehreren Einzelfällen behauptete. Kostenentscheidung: teilweiser Freispruch zugunsten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die Anklage fortgesetztes Handeln in einer nicht näher bestimmbaren Anzahl von Einzelfällen, darf das Urteil nicht lediglich eine einzelne Tat aburteilen; insoweit sind die übrigen Vorwürfe freizusprechen, weil der Eröffnungsbeschluss sonst nicht erschöpft wird.

2

Hat das erstinstanzliche Gericht einen gebotenen Teilfreispruch unterlassen, kann das Revisionsgericht diesen Teilfreispruch nachholen.

3

Die Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen der Angeklagte gegen Schuld- und Strafausspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.

4

Bei teilweisem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 87/93 vom 4. Juni 1993 in der Strafsache gegen Rolf Alfred O., geboren am ██ 1939 in ███, aus ████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 1992 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 12. Juni 1991 zur Last gelegt worden, „fortgesetzt handelnd ... in einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Einzelfällen“ seine Tochter Carmen sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aber nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern nur wegen eines Vorfalles verurteilt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt.

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