Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafverfolgung nach §154a StPO auf Betrug beschränkt; übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/91
Datum
09.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision ein Urteil des LG Bonn wegen Betruges und Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage. Der BGH beschränkte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß §154a StPO auf den Vorwurf des Betruges und fasste den Schuldspruch neu. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Ausscheidung der Beihilfe berührte die Strafzumessung nicht, weil sie vom Landgericht nicht zuungunsten berücksichtigt worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154a Abs.1,2 StPO die Strafverfolgung auf bestimmte Tatbestände beschränken und den Schuldspruch entsprechend neu fassen.

2

Die Revision ist nach Maßgabe des neu gefassten Urteils zu prüfen; hält Schuldspruch und Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand, ist die Revision unbegründet (§349 Abs.2 StPO).

3

Die nachträgliche Ausscheidung eines zur Verurteilung herangezogenen Tatbestands berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, dass dieser Tatbestand bei der Strafzumessung nicht zuungunsten berücksichtigt wurde.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte bleibt bei Ausscheidung eines Delikts der Schuldspruch wegen der verbleibenden Tat bestehen, sofern die Strafzumessung nicht auf dem ausgeschiedenen Tatvorwurf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 87/91

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Ralf, geboren 1946 in ████████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1991 gemäß §§ 154a Abs. 1, 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1990 wird die Strafverfolgung des Angeklagten auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird demgemäß dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung des Angeklagten auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) und den Schuldspruch des angefochtenen Urteils demgemäß neu gefasst.

Die Revision ist, soweit sie sich gegen das derart neu gefasste Urteil richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausscheidung des Vorwurfs der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage lässt den Strafaussprache unberührt; denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass die nach seiner Auffassung tateinheitlich begangene Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden ist (UA S. 16).

VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

MaierDetter
NiemöllerWinkler
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