Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 2)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/90
- Datum
- 14.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines minder schweren Falls erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat und kann die Bewertung der Tatumstände beeinflussen.
Vertypte Milderungsgründe, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen könnten, können so erhebliches Gewicht haben, dass bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder schweren Falls begründet.
Sind die allgemeinen (nicht vertypten) Milderungsgründe nicht ausreichend, sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen könnten, zur Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens eines minder schweren Falls heranzuziehen; der höhere Strafrahmen ist erst zu wählen, wenn der mildere unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessen erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 20. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 87/90
BESCHLUSS vom 14. März 1990
in der Strafsache gegen █████, geboren am ███, Dieter Heinz Q., geboren am ██ 1950 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das – im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete – Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft verneint. Es hat seine Entscheidung damit begründet, das Schwergewicht der Milderung liege eindeutig bei der verminderten Schuldfähigkeit und nicht bei den übrigen Umständen (UA S. 15). Diese Begründung beruht auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz:
Sie ist schon deswegen unhaltbar, weil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl. auch BGHR § 46 Abs. 2 Motiv 1; § 177 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 4, 5).
Vor allem hat das Landgericht aber nicht bedacht: Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 3).
Der Grundsatz, dass dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, dass solche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB führen können, bei der Erörterung eines minder schweren Falls geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung fallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark ins Gewicht, dass bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe sind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu lassen, dass ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht vertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.
Reichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen könnten, – soweit erforderlich – bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens eines minder schweren Falls heranzuziehen.
Die Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere nicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1987 – 1 StR 587/87; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 7; Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 1; § 213 2. Alt. Gesamtwürdigung 1).
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