Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum verdeckten Ermittler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/89
- Datum
- 11.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft ein verdeckter Ermittler vor der Tat den Beschuldigten, muss das Gericht Art und Inhalt dieses Kontakts feststellen und prüfen, ob hiervon eine Einflussnahme auf die tatbezogene Handlung ausgegangen ist.
Fehlen Feststellungen zur möglichen kausalen Wirkung eines zuvor initiierten Ermittlerkontakts, sind zugunsten des Beschuldigten Zweifel an der Unabhängigkeit seines Tatentschlusses zu berücksichtigen.
Das Vorliegen einer vom Ermittler ausgegangenen Initiative kann kausal für die spätere Tatvermittlung sein und ist bei der Beurteilung von Schuld und Strafzumessung zu würdigen.
Unterlässt das Gericht notwendige Feststellungen, die eine Verbindung zwischen Ermittlerkontakt und Tatgeschehen ausschließen oder bestätigen könnten, begründet dies einen Aufhebungsgrund des Strafausspruchs und erfordert gegebenenfalls Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 87/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Knut Jochen W. aus M[REDACTED], geboren am █████ 1948 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte ein verdeckter Ermittler dem Angeklagten ein halbes Jahr vor der Tat Interesse am Kauf von Kokain oder Heroin bekundet. Seitdem hatte der Angeklagte Kontakt zu ihm. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nichts über die Art dieser Beziehung erkennen. Deshalb ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der vom verdeckten Ermittler ausgehende Kontakt vor der Tat von Seiten des Angeklagten nicht auf Rauschgiftgeschäfte ausgerichtet war und er insbesondere keine Aktivitäten insoweit entfaltet hatte. Das bedeutet zugleich, dass zu der Zeit, als der Angeklagte von einem Mitangeklagten nach einer Absatzmöglichkeit für 900 g Kokain gefragt wurde, die vom verdeckten Ermittler ergriffene Initiative noch fortwirkte und für die vom Angeklagten dann entfaltete Vermittlungstätigkeit mitursächlich war. Wenn auch keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive oder drängende Einflussnahme des verdeckten Ermittlers vorliegen, so war es doch fehlerhaft, jeglichen „Zusammenhang“ zwischen dem so initiierten „Kontakt“ einerseits und dem „vorliegenden Geschäft“ andererseits zu verneinen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine zutreffende Beurteilung der Sachlage zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Detter |