Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum verdeckten Ermittler

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/89
Datum
11.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hielt den Strafausspruch für aufhebungsbedürftig, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Art des vorprozessualen Kontakts mit einem verdeckten Ermittler getroffen hatte. Es blieb offen, ob die Initiative des Ermittlers kausal für die Tatvermittlung war und sich strafmildernd ausgewirkt hätte. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft ein verdeckter Ermittler vor der Tat den Beschuldigten, muss das Gericht Art und Inhalt dieses Kontakts feststellen und prüfen, ob hiervon eine Einflussnahme auf die tatbezogene Handlung ausgegangen ist.

2

Fehlen Feststellungen zur möglichen kausalen Wirkung eines zuvor initiierten Ermittlerkontakts, sind zugunsten des Beschuldigten Zweifel an der Unabhängigkeit seines Tatentschlusses zu berücksichtigen.

3

Das Vorliegen einer vom Ermittler ausgegangenen Initiative kann kausal für die spätere Tatvermittlung sein und ist bei der Beurteilung von Schuld und Strafzumessung zu würdigen.

4

Unterlässt das Gericht notwendige Feststellungen, die eine Verbindung zwischen Ermittlerkontakt und Tatgeschehen ausschließen oder bestätigen könnten, begründet dies einen Aufhebungsgrund des Strafausspruchs und erfordert gegebenenfalls Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 87/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Knut Jochen W. aus M[REDACTED], geboren am █████ 1948 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte ein verdeckter Ermittler dem Angeklagten ein halbes Jahr vor der Tat Interesse am Kauf von Kokain oder Heroin bekundet. Seitdem hatte der Angeklagte Kontakt zu ihm. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nichts über die Art dieser Beziehung erkennen. Deshalb ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der vom verdeckten Ermittler ausgehende Kontakt vor der Tat von Seiten des Angeklagten nicht auf Rauschgiftgeschäfte ausgerichtet war und er insbesondere keine Aktivitäten insoweit entfaltet hatte. Das bedeutet zugleich, dass zu der Zeit, als der Angeklagte von einem Mitangeklagten nach einer Absatzmöglichkeit für 900 g Kokain gefragt wurde, die vom verdeckten Ermittler ergriffene Initiative noch fortwirkte und für die vom Angeklagten dann entfaltete Vermittlungstätigkeit mitursächlich war. Wenn auch keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive oder drängende Einflussnahme des verdeckten Ermittlers vorliegen, so war es doch fehlerhaft, jeglichen „Zusammenhang“ zwischen dem so initiierten „Kontakt“ einerseits und dem „vorliegenden Geschäft“ andererseits zu verneinen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine zutreffende Beurteilung der Sachlage zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum verdeckten Ermittler — Themis