Revision gegen Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Heroin abgewiesen, Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 878/83
- Datum
- 21.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich Betäubungsmittel bei der Flugzeuglandung im Laderaum und steht es den Beschuldigten nicht tatsächlich zur Verfügung, liegt insoweit nur versuchte Einfuhr vor.
Eine Tat kann sowohl (teilweise vollendete, teilweise versuchte) Einfuhr von Betäubungsmitteln als auch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit verwirklichen; beide Tatbestände können nebeneinander verwertet werden.
Eine auf der falschen rechtlichen Würdigung beruhende Ergänzung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, sofern den Angeklagten dadurch kein Verteidigungsnachteil entsteht (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Eine fehlerhafte Zuschreibung der eingeführten Menge führt nicht automatisch zur Aufhebung der Verurteilung, wenn der Schuldgehalt und die Strafzumessung dadurch nicht zuungunsten der Angeklagten verändert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juni 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 878/83
in der Strafsache gegen
1. André Jean Louis █████████████████ aus ████ (Frankreich), geboren am ██ 1946 in ██ (Frankreich), zur Zeit in ██████████████████
2. Christian D█████████████████ aus ██████████████████ (Spanien), geboren am ██ 1952 in ██ (Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. M████
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller Dr. Meyer Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, ██████████████ ████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt █████████████████ aus ██████████████████ für den Angeklagten █████████████████ 2. Rechtsanwältin █████████████████ aus ██████████████████ für den Angeklagten D█████████████████
als Verteidiger,
Justizangestellte █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1983 werden als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt werden; in die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG eingefügt.
2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten flogen im Auftrage eines Dritten von Spanien nach Pakistan, wo D█████████████████ 959,9 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 90 % erwarb, das er und L█████████████████ nach Barcelona bringen wollten. L█████████████████ sollte nach erfolgreichem Transport hierfür 40.000 französische Franc erhalten, davon hatte er 10.000 bis 15.000 Franc L█████████████████ für dessen Mitwirkung versprochen. Das Geld für die Reisekosten hatte ███ schon vorher erhalten. Bei einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt am Main hielten sich die Angeklagten im Transitbereich des Flughafens auf, wobei sie etwa die Hälfte des Rauschgifts bei sich trugen; die andere Hälfte befand sich in ihrem Reisegepäck im Laderaum des Flugzeuges und wurde bei einer Zollkontrolle alsbald entdeckt. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und ihnen dabei Einfuhr des gesamten Heroins angelastet.
Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte L█████████████████ beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Angeklagten hätten auch dasjenige Rauschgift, das sich bei der Landung im Laderaum des Flugzeugs befand, bereits eingeführt gehabt. Insoweit lag lediglich versuchte Einfuhr vor, da dieses Gepäck offensichtlich sogleich kontrolliert und das Rauschgift alsbald entdeckt wurde, den Angeklagten also nicht tatsächlich zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 31, 374, 378; Urteil vom 14. Januar 1984 – 2 StR 630/83).
Dieser Fehler berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben, denn das Landgericht hat den Schuldgehalt der Tat im Ergebnis nicht zu schwer bewertet. Die Angeklagten haben sich durch dieselbe Handlung nicht nur der (teils vollendeten, teils versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (BGH NJW 1979, 1259). Das hat das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten übersehen.
Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegen den Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als gegen den der Einfuhr hätten verteidigen können.
Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Tat eine geringere Freiheitsstrafe – als sieben Jahre gegen den Angeklagten L█████████████████ und sechs Jahre und sechs Monate gegen den Angeklagten D█████████████████ – verhängt hätte.
Im Übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
M████
| Miller | Theune | ||
| Meyer | Niemöller |