Treffer
BGH Beschluss

Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Angeklagten bei unverschuldeter Abwesenheit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/86
Datum
25.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte sich zuvor eigenmächtig aus einer mehrtägigen Hauptverhandlung entfernt und erschien zum Fortsetzungstermin nicht; sein Verteidiger teilte mit, er sei aufgrund eines Motorschadens unterwegs gewesen. Das Landgericht führte die Verhandlung dennoch ohne ihn zu Ende. Der BGH stellte fest, dass die Nichtteilnahme unverschuldet war und § 231 Abs. 2 StPO daher nicht anwendbar ist. Wegen Verletzung des Verfahrensrechts gemäß § 338 Nr. 5 StPO wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfernt sich der Angeklagte eigenmächtig aus der Hauptverhandlung oder bleibt er eigenmächtig bei deren Fortsetzung aus, kann die Verhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn zu Ende geführt werden.

2

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Sitzungstage, rechtfertigt die eigenmächtige Abwesenheit an einem Sitzungstag allein nicht die Fortsetzung ohne den Angeklagten an folgenden Tagen, wenn dessen Abwesenheit am Fortsetzungstermin unverschuldet ist.

3

Ein Versuch des Angeklagten, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen, der infolge unvorhersehbarer Umstände (z.B. Fahrzeugschaden auf der Anfahrt) scheitert, begründet nicht die Anwendbarkeit des § 231 Abs. 2 StPO.

4

Fehlen die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO bei Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 87/86

in der Strafsache gegen ██ den Lagermeister Ferdinand [REDACTED], geboren am ████ 1948 in ███, wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Sie beanstandet zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ohne dass dafür ein gesetzlich zulässiger Grund vorhanden war.

Der Angeklagte hatte sich am 20. September 1985 eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt. Diese wurde zunächst gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortgeführt. Termin zur Fortsetzung wurde sodann auf den 1. Oktober 1985 festgesetzt. Der Angeklagte erschien zum Fortsetzungstermin nicht, teilte seinem Verteidiger in der Mittagspause aber mit, er habe mit seinem Pkw während der Fahrt zum Gericht auf der Autobahn einen Motorschaden erlitten und deshalb nicht (pünktlich) zur Hauptverhandlung kommen können. Der Verteidiger gab diese Mitteilung an das Gericht weiter. Die Hauptverhandlung wurde dennoch zu Ende geführt. Die Strafkammer begründete dieses Vorgehen damit, dass sich der Angeklagte aus der Verhandlung vom 20. September 1985 eigenmächtig entfernt habe. Aus diesem Grunde dürfe die Fortsetzungsverhandlung auch dann ohne ihn weitergeführt werden, wenn er (vergeblich) versucht habe, zum Termin zu erscheinen.

Diese Verfahrensweise ist fehlerhaft.

Entfernt sich der Angeklagte eigenmächtig aus der Hauptverhandlung oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung eigenmächtig aus, so kann diese unter den in § 230 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ohne ihn zu Ende geführt werden. Erstreckt sich die Hauptverhandlung dabei über mehrere Sitzungstage, dann rechtfertigt die eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten an nur einem Verhandlungstag die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne ihn an den folgenden Sitzungstagen jedoch nicht, wenn er dem Fortsetzungstermin nicht eigenmächtig fernbleibt, sondern sein Versuch, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, aus anderen Gründen misslingt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 1981 – 3 StR 236/80).

Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ereignis, das den Angeklagten an der Teilnahme des Fortsetzungstermins hindert, nicht eine vorhersehbare Folge seines früheren eigenmächtigen Verhaltens ist, das dem Gericht die Befugnis zur Anwendung von § 231 Abs. 2 StPO verschafft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 – 3 StR 139/77).

Der Angeklagte ist hier dem Fortsetzungstermin nicht eigenmächtig ferngeblieben. Der Umstand, der ihn daran hinderte, rechtzeitig zum Termin vom 1. Oktober 1985 zu erscheinen, ist auch nicht die vorhersehbare Folge seines eigenmächtigen Verhaltens vom 20. September 1985.

Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO waren bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 1. Oktober 1985 nicht gegeben. Somit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Dieser führt zur Aufhebung des Urteils.

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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