Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/78
- Datum
- 22.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf die Einlegung eines Rechtsmittels gerichteter Verzicht ist wirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger protokolliert erklärt und vom Erklärenden gebilligt wird.
Eine beurkundete Erklärung über den Verzicht auf ein Rechtsmittel bindet den Erklärenden, wenn sie ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist.
Sprachliche Verständigung (ausreichende fremdsprachliche Kenntnisse, Übersetzung des Vordrucks, Dolmetscher) und die Rücksprache mit dem Verteidiger sind Umstände, die die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts stützen.
Behauptungen späteren Zwangs oder Überredung sind substantiiert darzutun; sie werden durch gegenteilige Angaben des Verteidigers widerlegt und können die Wirksamkeit der ursprünglichen Erklärung entfallen lassen, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 8/78 ad h. in der Strafsache gegen in der Bundesrepublik ohne Malik Abdul Latif ████ festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████/Pakistan, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. März 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte auf deren Einlegung wirksam verzichtet hat. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er, nachdem ihm mündlich und durch Aushändigung des in seiner Heimatsprache übersetzten Vordrucks LG 164 die erforderliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war und er mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, den Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese beurkundete Erklärung ist ihm danach vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Hieran ist er gebunden (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Er war sich der Tragweite seiner Erklärung durchaus bewusst. Abgesehen davon, dass er über deutsche Sprachkenntnisse verfügt (vgl. S. 4 UA), ist er von seinem Verteidiger auch in Englisch, das er, wie dieser bekundet hat, ausgezeichnet versteht, und schließlich durch den Dolmetscher in seiner Heimatsprache gefragt worden, ob er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten und das Urteil annehmen wolle. Das hat er jeweils bejaht. Sein Vorbringen vom 1. April 1977, der Verteidiger habe ihn zu der Erklärung überredet und gezwungen, wird durch dessen Stellungnahme widerlegt.
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