Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Zweifel an Eidlichkeit unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/78
- Datum
- 19.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fehler in der Feststellung, ob eine frühere richterliche Aussage beeidet war, führt nur dann zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, wenn die Überzeugungsbildung der Strafkammer hierauf allein beruht.
Ist der Kerngehalt einer früheren Aussage durch sonstige Tatsachen gestützt, begründen Widersprüche in Nebendetails allein keine Pflicht zur Entkräftung der Zeugenglaubwürdigkeit.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der gerügte Feststellungsfehler für das Tatgeschehen und die Überzeugungsbildung der Kammer nicht entscheidungserheblich ist.
Bei der Revision ist eine allgemeine Sachrüge zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts in der Beweiswürdigung feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 87/78 AG AP
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Mohei Al-Deen ██ aus █████████, geboren am █████ in █████████/Jordanien, zur Zeit in ██████████████████, Jordanier, 2. den Arbeiter Kaid ████ aus ████/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, Jordanier,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt Cc. aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizhauptsekretär(___—)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. April 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
Die Strafkammer ist von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Marita überzeugt. In diesem Zusammenhang heißt es im Urteil:
"Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin daraus, dass diese in ihrer richterlichen Vernehmung am 12.12.1974 angegeben hat, telefonisch bedroht worden zu sein, während sie in der Hauptverhandlung angegeben hat und dies auch von ihrem Vater als Zeugen bestätigt worden ist, dass sie nicht telefonisch, sondern der Vater durch eine junge Frau, die ihn aufgesucht hatte, bedroht worden ist, wenn die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Die Zeugin hat bei dieser richterlichen Aussage am 12.12.1974 keinen Meineid geleistet, da sie diesen letzten Teil der Aussage nach dem vorliegenden Protokoll nicht beeidet hat."
In Wirklichkeit war die ganze Aussage eidlich, was sich aus den dienstlichen Äußerungen in Verbindung mit dem Protokoll ergibt. Die Angeklagten leiten hieraus eine Aufklärungsrüge ab. Sie hat keinen Erfolg, weil das Urteil zumindest auf diesem Fehler nicht beruhen kann; denn die Strafkammer führt weiter aus:
"Es lässt sich jedoch auch noch nicht einmal feststellen, dass die Zeugin damals vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, auch wenn sie in ihrer jetzigen Aussage angegeben hat, wenn sie damals Derartiges gesagt habe, so habe sie geschwindelt. Denn ihre damalige Aussage wird dadurch erklärlich, dass die Bedrohung mehr als ein halbes Jahr zurücklag und sich tatsächlich gegen die Zeugin, welche die Anzeige erstattet hatte, richtete. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Zeugin bei dieser richterlichen Vernehmung guten Glaubens war, die Wahrheit zu sagen, wenn sie erklärte, selbst telefonisch bedroht worden zu sein. Es spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin wesentlich, dass die Drohung durch den Besuch der jungen Frau bei dem Vater tatsächlich geschehen ist und sich diese Bedrohung gegen die eigentliche Anzeigeerstatterin, nämlich die Zeugin, und nicht gegen ihren Vater, richtete. Die Zeugin hat also den Kerngehalt dieser Aussage nicht frei erfunden. Ihre übrigen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen bleiben deshalb in vollem Umfang glaubhaft."
Da die Strafkammer der Zeugin guten Glauben zubilligt, ist es für die Beweiswürdigung nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die frühere Aussage beeidet oder unbeeidet war.
2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Mayer | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |