Unterlassene Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholgenuss (§ 51 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 877/52
- Datum
- 06.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Beschuldigter vor einer Tat eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen und ist er dadurch deutlich berauscht, muss das Gericht prüfen, ob infolge des Rausches die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist (§ 51 StGB).
Unterlässt das Gericht die Prüfung der Schuldfähigkeit wegen Rausches oder nimmt sie nicht rechtlich zutreffend vor, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
Bei fortgesetzten Handlungen ist für jeden Teilakt gesondert zu klären, ob Alkoholisierung Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit die Anwendung von § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Betracht steht.
Feststellungen zur Alkoholisierung müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zum Umfang des Konsums und seinen konkreten Auswirkungen auf Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen enthalten, damit die Anwendung von § 51 StGB geprüft werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 29. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz B., aus ██████████, geboren am ██████████, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, war der Erfolg nicht zu versagen.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte vor dem ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung eine größere Menge Alkohol zu sich genommen. Er wurde, da er sonst nicht zu trinken pflegte, „recht betrunken“. Als er an die frische Luft kam, machte sich die Alkoholwirkung besonders stark bemerkbar. Der frühere Mitangeklagte ███ nutzte die Lage und näherte sich dem Angeklagten in unzüchtiger Weise; dieser „fand jedoch in seinem benebelten Zustande nicht die Kraft, sich zu wehren“. Nach der Tat ist der Angeklagte auf dem Heimweg mit dem Fahrrad infolge seiner Trunkenheit noch gestürzt. Diese Feststellungen forderten eine Prüfung, ob nicht die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen des Alkoholgenusses aufgehoben oder erheblich vermindert war und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen. Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer diese Prüfung überhaupt oder, wenn ja, in rechtlich zutreffender Weise vorgenommen hat. Es konnte daher keinen Bestand haben.
Das Urteil stellt zu dem zweiten Teilakt der fortgesetzten Handlung fest: „Kurze Zeit nach diesem Vorfall kam es zu einem ähnlichen Vorgang“. Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch hierbei erhebliche Alkoholmengen genossen hatte. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung dies noch zu klären haben.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten
| Bundesrichter Dr. Ludwig | |