Treffer
BGH Beschluss

BGH: Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Erforderlichkeit tödlicher Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/74
Datum
15.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 StGB (Notwehr; Bestürzung und Furcht) vorlagen; das Landgericht habe die Erforderlichkeit des tödlichen Abwehrmittels und die Verbindung zwischen Affektstau sowie Bestürzung und Furcht nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erforderlichkeit eines eingesetzten Abwehrmittels ist nur dann zu bejahen, wenn das Gericht geprüft und dargelegt hat, dass kein weniger gefährliches, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung stand.

2

Die bloße Annahme einer Notwehrlage rechtfertigt nicht automatisch den Einsatz tödlicher Gewalt, wenn naheliegende, weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten bestehen.

3

Die Annahme, ein Täter habe in Bestürzung und Furcht (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt, erfordert eine konkrete Darlegung, wie festgestellte affektive Zustände (z. B. Affektstau) die Merkmale Bestürzung und Furcht erfüllen.

4

Das bloße Zurückkehren an den Tatort, um auf die Polizei zu warten, begründet nicht per se Rechtsmissbrauch und schließt die Annahme einer Notwehrlage nicht aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Trier, 22. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektromeister Hans ███, geboren am █ 1924 in ██, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 22. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und hilfsweise des § 53 Abs. 3 StGB bejaht, halten auf Grund der bisherigen Feststellungen der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Schwurgerichts, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, als der später getötete ██ zuletzt auf ihn zuging.

Auch kann dem Angeklagten angesichts der Tatsache, dass seine Freundin allein im Lokal zurückgeblieben war und er zudem das Eintreffen der Polizei abwarten wollte, nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, dass er überhaupt zum Lokal zurückging.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägung des Schwurgerichts, dass es für den Angeklagten zur Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen sei, drei, davon zwei tödliche Schüsse auf die Brust des Angreifers abzugeben. Es mag zutreffen, dass der Angeklagte keinen Warnschuss in die Luft mehr abzugeben brauchte, nachdem sein Hinweis auf die Pistole und die Drohung, damit zu schießen, erfolglos geblieben waren.

Das schließt jedoch nicht aus, dass er, um den Angriff wirksam zu beenden, die Möglichkeit hatte, vor dem Schießen gegen die Brust zunächst einen weniger gefährlichen Schuss etwa auf die Beine des nicht etwa überraschend auftauchenden, sondern sich stetig nähernden Angreifers abzugeben. Diese Möglichkeit lag hier nach den gesamten Umständen so nahe, dass sich das Schwurgericht damit im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen, bevor es die Erforderlichkeit des tatsächlich angewandten, zum Tode des Angreifers führenden Abwehrmittels bejahte. Eine solche Auseinandersetzung lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Erwägung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte selbst dann straffrei bleiben müsse, wenn er die Notwehr überschritten habe; in jedem Fall habe er nämlich die tödlichen Schüsse in Bestürzung und Furcht abgegeben (§ 53 Abs. 3 StGB). Diese Ansicht ist mit den Feststellungen nicht vereinbar.

Danach war der Angeklagte nach Beendigung der ersten heftigen Auseinandersetzung mit seinen Gegnern zunächst zu seinem in mindestens 50 m Entfernung geparkten Wagen gegangen, hatte dort die Pistole an sich genommen und war dann wieder, offenbar ohne besondere Eile, zurückgekehrt. Aus welchen Gründen er dann trotzdem in Furcht und vor allem Bestürzung geraten sein soll, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Seinen Äußerungen *„ich warte auf die Polizei, die sollen nur nochmals kommen“ und „bleib stehen, sonst schieße ich“* (UA S. 8) ist immerhin zu entnehmen, dass ihn das erneute Herannahen seines Gegners ██ nicht überraschte.

Dass der vom Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lindau festgestellte, möglicherweise für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsame Affektstau allein ausgereicht haben soll, den Angeklagten in Bestürzung und Furcht zu versetzen (UA S. 21), liegt angesichts des gesamten Geschehensablaufs so fern, dass es für die Prüfung des Urteils durch das Revisionsgericht nicht ausreicht, die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB mit dem bloßen Hinweis auf den Affektstau zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die inneren Zusammenhänge zwischen Affektstau und den Merkmalen „Bestürzung“ und „Furcht“ im Einzelnen dargelegt werden.

MüllerSchumacherBaumgarten
HürxthalMeyer
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