Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch als fortgesetzter Diebstahl – Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/73
Datum
17.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle. Der BGH änderte den Schuldspruch in den Fällen 11 und 12 und qualifizierte die Taten wegen gemeinsamen Gesamtvorsatzes als fortgesetzten Diebstahl. Einzelstrafen und der Gesamtstrafenaußpruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, insbesondere über § 243 StGB und Maßnahmen nach §§ 42m, n StGB, zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Gesamtvorsatz, der sich auf mehrere gleichgelagerte Diebstahlsakte erstreckt, stehen diese Akte in Fortsetzungszusammenhang und sind als fortgesetzter Diebstahl zu qualifizieren.

2

Die Umqualifizierung von mehreren selbständigen Straftaten zu einem fortgesetzten Delikt führt zur Aufhebung der darauf gestützten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenaußpruchs und rechtfertigt eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe.

3

Die Frage, ob ein fortgesetzter Diebstahl als Diebstahl in einem schweren Fall nach § 243 StGB zu werten ist, gehört zum Strafausspruch und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Tatrichters.

4

Entscheidungen des Revisionsgerichts können sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstrecken, soweit die Änderung der Rechtslage für diese von erheblicher Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. August 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Maurer ████ ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1934 in Aue, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1973 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. August 1972, soweit es ihn und den Angeklagten ██████ betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe eines (fortgesetzten) Diebstahls schuldig sind,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen 8 und 10 der Urteilsgründe richtet, lässt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen muss der Schuldspruch in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe geändert werden: Die Strafkammer nimmt hier zwei selbständige Handlungen an, obwohl nach den Feststellungen der Vorsatz des Angeklagten zugleich auf die Begehung beider Diebstähle gerichtet war; der vollendete Diebstahl in der Tankstelle und der versuchte Diebstahl in der Fernsprechzelle stehen auf Grund dieses Gesamtvorsatzes in Fortsetzungszusammenhang.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Frage, ob der fortgesetzte Diebstahl als Diebstahl in einem schweren Fall (§ 243 StGB) zu werten ist, muss als zum Strafausspruch gehörend von der Strafkammer neu entschieden werden. Diese muss auch erneut über die mit dem Gesamtstrafausspruch aufgehobenen Maßnahmen nach den §§ 42m und n StGB befinden.

Die Entscheidung des Senats erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten ████████.

WilmsBaumgarten
KirchhofMeyer
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