Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Rückfalldaten (§ 17 StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/71
Datum
24.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda ein. Die Verurteilung in der Sache bleibt bestehen; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Urteil keine tatzeitlichen Feststellungen enthält, die den Rückfall nach § 17 StGB begründen. Auch Sperre der Fahrerlaubnis und die Einziehung sind neu zu entscheiden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Rückfalls nach § 17 StGB müssen die tatzeitlichen Angaben im Urteil so festgestellt sein, dass sich die Rückfallsvoraussetzungen eindeutig entnehmen lassen.

2

Fehlen die zur Rückfallsfeststellung erforderlichen Feststellungen im Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Maßnahmen, die mit dem Strafausspruch verbunden sind (z. B. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, Einziehung), sind bei Aufhebung des Strafausspruchs ebenfalls neu zu prüfen.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten bestimmte Vorschriften des Waffengesetzes von 1938 (insb. §§ 1, 14, 26) weiterhin als Landesrecht; die Einziehung von mitgeführten Sachen kann rechtmäßig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 26. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf Walter K███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███████ 1930 in ██████ ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Strafhaftanstalt ██, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 26. Oktober 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, weil die den Rückfall nach § 17 StGB begründenden Daten dem Urteil nicht entnommen werden können (Tatzeiten). Auch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und über die Einziehung muss neu befunden werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass §§ 1, 14, 26 des Waffengesetzes von 1938 nach der Rechtsprechung des Senats als Landesrecht fortgelten. Die Einziehung auch der blauen Tragetasche mit Inhalt ist rechtlich einwandfrei begründet.

Baldus Willms Kirchhof Baumgarten

Bundesrichter Salger ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.

Baldus
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