Revision: Teilaufhebung des Urteil s wegen Brandstiftung und Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/77
- Datum
- 23.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Räumlichkeit, die ‚zum Aufenthalt von Menschen dient‘, setzt eine gewisse Bewegungsmöglichkeit voraus; Telefonzellen erfüllen diese Voraussetzung nicht, sodass § 306 Nr. 3 StGB für das Anzünden einer Telefonzelle nicht anwendbar ist.
Sind die Feststellungen nicht tragfähig für den Vorsatz, ein gesamtes Gebäude in Brand setzen zu wollen, ist zugunsten des Angeklagten von einem auf die konkrete Einrichtung beschränkten Vorsatz auszugehen.
Bei widerstreitenden psychiatrischen Gutachten begründet die bloße Erinnerung an Tatdetails oder ein folgerichtiges Verhalten allein nicht sicher die Feststellung der Schuldfähigkeit; psychisch bedingte Schuldunfähigkeit ist ernsthaft zu prüfen.
Hat der Täter Taten sowohl als Heranwachsender als auch als Erwachsener begangen, ist nach § 32 JGG eine einheitliche Rechtsanwendung zu prüfen; die Strafkammer darf nicht ohne Bestimmung des Schwergewichts verschiedene Rechtsfolgen anlegen.
Ergeben sich erhebliche Mängel im Strafausspruch oder in Feststellungen, ist die Sache nach § 355 StPO in Verbindung mit § 108 JGG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 18. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Wachmann Dieter ██████ aus ████████████, dort geboren am ███████ 1953, zur Zeit in Strafhaft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1976 a) in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen Brandstiftung in je zwei Fällen, ferner wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Angeklagte die Sachrüge im einzelnen begründet hat, handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters. Jedoch hat seine allgemeine Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB) nicht von den Feststellungen getragen. Nach ihnen entleerte der Angeklagte in einer öffentlichen Telefonzelle des Bahnhofs Höchst eine mit Nitroflüssigkeit gefüllte Dose und zündete das Verdünnungsmittel an. Das Feuer wurde gelöscht, ehe es weiter um sich greifen konnte. Der Angeklagte handelte „in der Absicht, das Gebäude – zumindest die Telefonzelle – in Brand zu stecken.“ Angesichts dieser Feststellung erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe auch das Bahnhofsgebäude in Brand setzen wollen.
Der Senat muss deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass sich sein Vorsatz lediglich auf das Anzünden der Telefonzelle erstreckte. Diese ist aber keine Räumlichkeit, die „zum Aufenthalt von Menschen dient“. Eine solche setzt eine gewisse Bewegungsmöglichkeit voraus. Hieran fehlt es bei einer Telefonzelle ebenso wie bei einem Personenkraftwagen (vgl. zu diesem Fall BGHSt 10, 208, 214). Da schon aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 3 StGB ausscheidet, braucht nicht erörtert zu werden, ob sie auch deshalb zu verneinen wäre, weil sich bei dem Anzünden der Nitroflüssigkeit – außer dem Angeklagten – sonst niemand in der Telefonzelle aufhielt und daher insoweit eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGHSt 26, 121, 124 f).
Zu einer abschließenden Entscheidung im Fall 4 sieht sich der Senat nicht in der Lage. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dem Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung nachgewiesen wird, dass er nicht nur die Telefonzelle, sondern auch das Bahnhofsgebäude in Brand setzen wollte. Sofern eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden sollte, wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte der versuchten Störung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB) schuldig gemacht hat.
2. Die Verurteilung im Fall 5 der Urteilsgründe kann nicht bestehenbleiben, weil sich hier rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hatte zwei Sachverständige gehört, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt waren. Während nach dem Gutachten des einen nur eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kam, ließ sich nach dem des anderen ein Ausschluss dieser Fähigkeit nicht mit Bestimmtheit verneinen. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass Schuldunfähigkeit nicht vorgelegen habe, auf das folgerichtige Verhalten des Angeklagten und seine Erinnerung an die Einzelheiten des Tatgeschehens gestützt. Dabei ist von der Strafkammer nicht beachtet worden, dass gerade in Fällen psychisch bedingter Schuldunfähigkeit der Täter häufig noch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen erfasst, jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 38 f). Daher kommt auch der Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, lediglich ein beschränkter Beweiswert zu (BGH GA 1955, 269, 271). Die insofern bestehenden Bedenken wiegen hier umso schwerer, als der Zustand des Angeklagten derart war, dass er sich nicht mehr rechtzeitig den Beeinträchtigungen durch die Rauchentwicklung entzog und unter deren Einwirkung bewusstlos wurde.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte in diesem Fall schuldunfähig war, so wäre der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB zu prüfen.
3. Der gesamte Strafausspruch unterliegt der Aufhebung. Hinsichtlich der in den Fällen 4 und 5 festgesetzten Einzelstrafen geben hierzu die vorstehend dargelegten Gründe Veranlassung.
Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe kann wegen eines Verstoßes gegen § 32 JGG nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat in diesem Fall, dem eine vom Angeklagten noch als Heranwachsendem begangene Tat zugrunde liegt, auf eine Jugendstrafe erkannt, während sie für die anderen Taten, die er nach Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt hatte, jeweils Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht bestimmt hat. Eine solche unterschiedliche Strafestsetzung war nach jener Vorschrift nicht zulässig. Vielmehr hätte auf alle Taten einheitlich entweder Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet werden müssen, je nachdem bei welcher der beiden Tatgruppen das Schwergewicht (im Sinne dieser Bestimmung) lag.
Die in den Fällen 2 und 3 verhängten Einzelstrafen sind schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass ihre Höhe von den drei anderen Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB im Fall 2 abgelehnt hat, rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1973, 190 f).
4. Die Zurückverweisung der Sache an die Jugendkammer beruht auf § 355 StPO in Verbindung mit § 108 JGG (vgl. BGHSt 10, 100, 102 f).
Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Buddenberg | ||
| Meyer |