Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vollendung der Wegnahme bei Straßenraub und Verwertungsverbot polizeilicher Niederschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/67
Datum
15.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten und schweren Raubes. Streitpunkte waren die Verwertbarkeit einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift statt persönlicher Vernehmung und die Frage der Vollendung der Wegnahme. Der BGH verwirft die Revision: Die polizeiliche Niederschrift war unzulässig, der Fehler aber nicht ursächlich; die Wegnahme war aufgrund tatsächlicher Gewaltanwendung vollendet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung polizeilicher Vernehmungsniederschriften anstelle der persönlichen richterlichen Vernehmung verstößt gegen § 250 StPO, soweit nicht die Ausnahmeregelung des § 251 Abs. 2 StPO greift; ein richterliches Protokoll wäre nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO erforderlich.

2

Ein Verfahrensmangel ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn das angefochtene Urteil nicht auf der beanstandeten Beweiserhebung beruht und die betreffende Aussage für Schuld oder Strafausspruch ohne Bedeutung ist.

3

Bei einem Raub ist die Wegnahme vollendet, sobald der Täter tatsächliche Gewalt oder tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt hat; auch ein nur vorübergehender und ungesicherter Gewahrsam des Opfers steht der Vollendung der Wegnahme nicht entgegen.

4

Liegt tatsächliche Gewaltübernahme an der weggenommenen Sache vor, kommt eine Qualifikation als bloßer Versuch nicht in Betracht, sodass die Vollendung der Wegnahme zu bejahen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. August 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard ███████ aus ███████, geboren am ███████████ in ███, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. August 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.

Im Falle Else K___ hat das Landgericht gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen, weil es die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███ verwertet hat, statt den Zeugen selbst zu vernehmen. Da der Ausnahmefall des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorlag, hätte das polizeiliche Protokoll trotz Zustimmung aller Prozeßbeteiligten nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden dürfen (RGSt 9, 50). Das wäre nur bei einem richterlichen Protokoll zulässig gewesen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensmangel. Die Aussage des Zeugen █████ war weder für den Schuld- noch für den Strafausspruch von Bedeutung. Davon, daß der Angeklagte der Verletzten ihre Handtasche entriss und damit flüchtete, war die Strafkammer ersichtlich allein schon auf Grund der Aussage der Zeugin ██████ und des Geständnisses des kurz nach der Tat festgenommenen Angeklagten überzeugt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Allerdings stützt sich das Landgericht bei seiner Annahme, daß der Angeklagte den Straßenraub vollendet habe, auf die polizeiliche Aussage des Zeugen █████, wonach dieser nicht wusste, wer das Opfer war, und erst auf die Hilferufe hin aufmerksam wurde.

Doch wäre anders auch nicht zu entscheiden gewesen, wenn ████ entsprechend der jetzigen Behauptung des Angeklagten diesen von Anfang an im Auge gehabt, also bereits wahrgenommen hätte, wie er, gefolgt von der Beraubten, aus dem Gebüsch der Friedrich-Ebert-Anlage hervorkam. Der Angeklagte erlangte nämlich die tatsächliche Gewalt an der Handtasche, sobald er sie der Frau ██████ in Zueignungsabsicht entriss und davonlief. Die Begründung eines ungesicherten und nur vorübergehenden Gewahrsams genügt zur Vollendung der Wegnahme (BGHSt 16, 271). In keinem Fall kann also nur der Versuch eines schweren Raubes angenommen werden.

Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet (siehe hierzu BGHSt 17, 210 und 20, 194, 195).

MeyerWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
Revision verworfen: Vollendung der Wegnahme bei Straßenraub und Verwertungsverbot polizeilicher Niederschrift — Themis