Revision bei Volltrunkenheit: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/66
- Datum
- 04.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht dahin ergänzt werden, dass eine andere Schuldbeschreibung (z. B. fahrlässige statt vorsätzliche Tat) zur Übereinstimmung mit den Urteilsgründen feststellt wird, soweit die Gründe dies tragen.
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände wie weitere Straftaten nur berücksichtigt werden, wenn ihre Tatzeiten und Relevanz hinreichend festgestellt sind.
Ergibt die Revision begründete Zweifel daran, dass die Strafkammer von irrigem Tatsachenbild ausgegangen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht auf mutmaßlichen spätere(n) Straftaten beruhen, wenn deren zeitliche Einordnung gegenüber der verurteilten Tat unklar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Monteur Thomas IL ██ aus ██, Kreis ███████, geboren am █ 1931 in ████, wegen Volltrunkenheit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Oktober 1965 wird 1.) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das erste Urteil der Strafkammer vom 22. Januar 1964, durch das der Angeklagte wegen Volltrunkenheit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war, hatte der Senat aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte wieder wegen Volltrunkenheit mit sechs Monaten Gefängnis bestraft worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend den Urteilsgründen dahin klargestellt, dass der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer berücksichtigt straferschwerend, dass der Angeklagte zeitlich nach der Tat, die Gegenstand der Verurteilung ist (Begehungszeit 2. November 1963), während des gegen ihn schwebenden Verfahrens zwei neue Straftaten begangen habe, nämlich eine gemeingefährliche Verkehrsgefährdung mit Unfallflucht und wieder ein Vergehen nach § 330a StGB; sie schließt daraus auf seine besondere Leichtfertigkeit.
Demgegenüber macht die Revision geltend, dass diese beiden Taten vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen worden seien, nämlich am 1. Juli 1963 und am 22. September 1963. Das angefochtene Urteil enthält zwar keine reinen Feststellungen, macht aber einen Irrtum der Strafkammer insoweit wahrscheinlich, als der Angeklagte in den beiden Fällen, wie dem Urteil zu entnehmen ist, bereits am 28. Januar 1964 und am 21. Februar 1964 verurteilt wurde, was kaum möglich wäre, wenn die Tatzeiten nach dem 21. November 1963, dem Tag der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache, lägen.
Die Strafzumessungserwägungen sind demnach möglicherweise von Irrtum beeinflusst. Dasselbe gilt von der Entscheidung, in der dem Angeklagten mit Rücksicht auf sein „Verhalten nach der Tat“ eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Kirchhof Willms Dotterweich Henning Meyer