Landstreicherei: Abgrenzung zum reisenden Berufsverbrecher – Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 876/52
- Datum
- 13.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Landstreicherei im Sinne des § 361 Ziff. 3 StGB setzt voraus, dass jemand aus einem eingewurzelten Hang zum Umherziehen ohne die Absicht redlichen Erwerbs unter ständigem, höchstens kurzfristig unterbrochenem Wechsel des Nachtquartiers von Ort zu Ort zieht und dabei anderen zur Last fällt.
Landstreicherei erfordert, dass der Lebensunterhalt durch fremde Mildtätigkeit, Betteln oder durch sonstige geringfügige Straftaten bestritten wird, die der unmittelbaren Befriedigung einfacher Lebensbedürfnisse dienen.
Reisende Berufs‑ oder Gewohnheitsverbrecher, die gezielt Orte wechseln, um durch systematische Diebstähle oder Betrügereien verwertbare Vorteile zu erlangen, fallen nicht unter den Begriff des Landstreichens.
Ein nur durchschnittlich längerer Aufenthalt an mehreren Orten (z. B. etwa 14 Tage) und die Begehung von Diebstählen und Betrügereien zur Verwertung rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines ständigen Wechsels des Nachtquartiers und damit Landstreicherei.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Marianne ████, geboren am ██████ 1928 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Als Landstreicher zieht umher, wer aus einem eingewurzelten Hang ohne die Absicht redlichen Erwerbs unter ständigem Wechsel des Nachtquartiers von Ort zu Ort umherstreift und dabei anderen zur Last fällt, indem er seinen Lebensunterhalt durch fremde Mildtätigkeit, Betteln oder solche geringfügigen Straftaten bestreitet, die zur unmittelbaren Befriedigung einfacher Lebensbedürfnisse bestimmt sind.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. September 1952 aufgehoben, soweit sie wegen Landstreichens verurteilt und die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet ist. Die Angeklagte wird von der Anklage des Landstreichens freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die jetzt 24-jährige, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, fortgesetzten Rückfalldiebstahls und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und wegen Landstreichens zu sechs Wochen Haft verurteilt; daneben ist die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet. Die Angeklagte hat Revision eingelegt, diese aber auf die Verurteilung wegen Landstreicherei und die Unterbringung in einem Arbeitshaus beschränkt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Strafkammer hat zur Landstreicherei folgendes festgestellt: Die Angeklagte wurde im April 1950 aus der Strafhaft wegen einer bevorstehenden Entbindung beurlaubt. Nach Ablauf des Urlaubs stellte sie sich nicht zur Strafverbüßung, sondern begab sich auf Wanderschaft. Einem Hang zum Umhertreiben folgend, zog sie durch verschiedene Städte, beging neue Straftaten und entwickelte sich zu einer gefährlichen reisenden Betrügerin und Diebin. Im Urteil sind 32 einzelne Diebstahls- und Betrugsfälle festgestellt und abgeurteilt, die sie in der Zeit vom 5. Dezember 1950 bis 28. Februar 1952 an 22 verschiedenen Orten im Westen der Bundesrepublik begangen hat. Bei der Festnahme im März 1952 wohnte sie bei der Mutter ihres jetzigen Verlobten, eines Fernfahrers. Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte aus einem eingewurzelten Hang zum Umhertreiben gehandelt habe und dass sie über ein Jahr lang unter ständigem Wechsel ihres Nachtquartiers von Ort zu Ort gezogen und mit ihren Lebenskosten überwiegend anderen zur Last gefallen sei, indem sie immer wieder gestohlen und Betrügereien verübt habe.
Diese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung wegen Landstreichens nicht aus. Nach § 361 Ziff. 3 StGB wird derjenige bestraft, „der als Landstreicher umherzieht“. Wesentlich ist demnach ein Umherziehen im Land, also ein Wandern von Ort zu Ort, das mit einem ständigen, höchstens kurzfristig unterbrochenen Wechsel des Nachtquartiers verbunden sein muss. Der Täter muss dabei aus einem Hang zum Umhertreiben handeln; denn nur dann „zieht er als Landstreicher umher“. Er muss ferner bei seinem Umherziehen anderen zur Last fallen und auf fremde Kosten leben, weil er nicht die Absicht redlichen Erwerbs hat. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit.
Streitig ist, in welcher Weise der Landstreicher anderen zur Last fällt und auf fremde Kosten lebt, und durch welche Begleitumstände der Täter erfasst wird, Landstreicher zu sein. Es wird, insbesondere in älteren Entscheidungen, die Auffassung vertreten, Landstreicher sei auch, wer sein Leben durch Straftaten beliebiger Art friste, also durch Diebstähle, Betrügereien, gewerbsmäßige Unzucht usw. (RGSt 30, 438; RG DJ 1938, 1156; Olshausen § 361, 3). Eine andere Auffassung meint, dass nur die Ausnutzung fremder Mildtätigkeit, insbesondere durch Betteln, zum Landstreichen gehöre (Liszt-Schmidt § 190 I; LeipzKomm § 361 I 2; OLG Karlsruhe ZStW 40, 96; OLG Kassel GoltdArch 52, 266). Später ist angenommen, dass auch kleine Felddiebstähle oder kleinere Betrügereien dem Wesen des Landstreichens nicht entgegenstehen (RG DR 1939, 365).
Durch die Strafbestimmung gegen Landstreichen sollte der wandernde Müßiggänger erfasst werden, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, da er der Versuchung zu Gelegenheitsstraftaten zu schnell unterliegt. Das Verbot des Landstreichens ist nach seiner Entwicklung ein Polizeidelikt und dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung. Die Bestrafung wegen Landstreichens mit der Möglichkeit der Verwahrung in einem Arbeitshaus soll keine Zusatzstrafe, sondern ein Vorbeugungsmittel gegen ernstere Straftaten sein.
Der zwischen verschiedenen Orten umherreisende Hochstapler oder Hoteldieb, der zu Veranstaltungen reisende gewerbsmäßige Taschendieb oder Falschspieler, die alle schnell ihren Wirkungsbereich ändern, fallen nicht unter den herkömmlichen Begriff des Landstreichens. Gegen sie gibt es andere ausreichende Möglichkeiten des strafrechtlichen Einschreitens; wenn sie aus einem Hang zur Wiederholung ihrer Straftaten zu Orten mit günstigen Gelegenheiten reisen, fallen sie unter den Begriff des Berufs- und Gewohnheitsverbrechers, aber nicht unter den des Landstreichers. Reisende Verbrecher wechseln den Aufenthalt, um Gelegenheit zu neuen Straftaten zu finden, während der Landstreicher aus der Sucht zum arbeitslosen Wandern umherzieht und nur nebenbei gelegentlich kleinere Straftaten begeht, weil er nicht arbeiten will, aber doch leben muss. Es steht deshalb dem Begriff des Landstreichens nicht entgegen, wenn der Täter seinen unmittelbaren Lebensbedarf einfachster Art durch Straftaten befriedigt, indem er bettelt, Übernachtungen erschwindelt, Hausfriedensbrüche begeht oder zum sofortigen Verbrauch Lebens- und Genussmittel entwendet. Dabei ist auf einen einfachen Lebenszuschnitt zu achten; denn als Landstreicher gilt nur der primitiv lebende Wanderer. Wer sich durch Betrug Hotelunterkunft verschafft oder Geldbeträge erschwindelt, stiehlt, die er in Geld umsetzen will, ist nicht mehr Landstreicher.
Als Landstreicher zieht demnach nur umher, wer aus einem eingewurzelten Hang zum Umherziehen ohne die Absicht redlichen Erwerbs unter ständigem Wechsel des Nachtquartiers von Ort zu Ort umherstreift und dabei anderen zur Last fällt, indem er seinen Lebensunterhalt durch fremde Mildtätigkeit oder durch sonstige geringfügige Straftaten bestreitet, die zur unmittelbaren Befriedigung einfacher Lebensbedürfnisse bestimmt sind.
Von dieser Betrachtung aus kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Landstreichens nicht aufrechterhalten werden. Sie hat durch die festgestellten Straftaten ihren Lebensunterhalt nur zu einem kleinen Teil bestritten, weil sie von den aus den Straftaten gezogenen Vorteilen in der festgestellten Zeit nicht leben konnte. In zahlreichen Fällen hat sie Wertgegenstände oder in Geld umsetzbares Gut entwendet, erschwindelt oder unterschlagen. Das ist nicht mehr die unmittelbare Bestreitung einfachster Lebensbedürfnisse, sondern ein fortgesetztes Stehlen, Betrügen und Unterschlagen an verschiedenen Orten. Sie wird deshalb vom Vorderrichter auch als „reisende Diebin und Betrügerin“ bezeichnet.
Im Übrigen hat sie in fast 14 Monaten nur an etwa 22 verschiedenen Orten gelebt, muss also etwa vierzehn Tage durchschnittlich an einem Ort gelebt haben; das reicht nicht zur Feststellung aus, dass sie ihr Nachtquartier ständig wechselte. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen Landstreichens verurteilt ist. Damit entfällt auch die Unterbringung in einem Arbeitshaus, weil sie nur neben einer Verurteilung zu Haft wegen Landstreichens möglich ist (§ 42 StGB).
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Werner | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Dr. | Dr. Ortlieb |