Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Bewertung der Schuldfähigkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/62
Datum
27.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht auf den zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Zustand (Unfallfolgen, Alkohol- und Medikamenteneinwirkung) bezogen hat. Außerdem müssen in der neuen Hauptverhandlung das nachfolgende Tun (Abhebung/Versuch) und dessen rechtliche Behandlung geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§51 StGB) ist auf den psychischen Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Tat abzustellen; spätere Befunde sind nur ergänzend zu berücksichtigen.

2

Fehlende oder unzureichende Feststellungen dazu, wie Unfallfolgen sowie Alkohol- und Medikamenteneinfluss zur Tatzeit die Verantwortlichkeit beeinflussten, führen zur Aufhebung des Urteils.

3

Zum in der Anklage bezeichneten Tatkomplex gehören nach §264 StPO auch nachfolgende Handlungen, wenn sie historisch einheitlich mit der Anklagetat verbunden sind; dies hängt nicht davon ab, ob die Staatsanwaltschaft diese Nachhandlungen ausdrücklich verfolgt hat.

4

Nachträgliche Taten, die denselben historischen Vorgang betreffen, können als mitbestrafte Nachtaten durch die Hauptstrafe abgegolten sein; Taten, die ein anderes Rechtsgut verletzen (z.B. Urkundenfälschung), sind jedoch gesondert strafbar.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████████████, geboren am [REDACTED], wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; sie hat ihm eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugutegehalten.

Mit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen durchgreifende Bedenken, wie die Revision zu Recht hervorhebt. Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, wie sich die Folgen des schweren Unfalls von September 1959 – Schädelbasisbruch, Hirnprellung und anschließende Gehirnhautentzündung – auf den Geisteszustand des Angeklagten ausgewirkt haben, nicht auf den allein maßgebenden Zeitpunkt der Tat abgestellt, sondern ist von den Folgezuständen ausgegangen, die noch in der Hauptverhandlung am 27. und 28. September 1961, also zwei Jahre nach dem Unfall, mindestens während der Anstaltsbeobachtung im April und Mai 1961 vorhanden waren. Die Auswirkungen eines Unfalls sind aber naturgemäß umso schwerer, je näher man der Unfallzeit ist. Die Tat hatte der Angeklagte kaum ein halbes Jahr nach dem Unfall begangen. Bis Januar 1960 hatte er vier Monate im Krankenhaus gelegen; in welchem Zustand er entlassen wurde, ergibt das Urteil nicht deutlich. Am 2. März 1960 musste er, wenn auch nur vorübergehend, erneut in eine Klinik aufgenommen werden.

Unter diesen Umständen musste das Urteil zweifelsfrei ergeben, wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Unfallfolgen und unter Berücksichtigung seines Alkoholgenusses und der Wirkung von ihm zuvor eingenommener Schlaf- und Kopfwehtabletten zur Zeit der Tat zu beurteilen war.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch das Tun des Angeklagten nach der Wegnahme der Aktentasche zu prüfen und damit den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Offenbar in nüchternem Zustand hat der Angeklagte am nächsten Vormittag nach der Wegnahme der Aktentasche in der Nacht bei der Hauptstelle der Bank auf das gestohlene oder unterschlagene Sparbuch unter täuschendem Vorbringen 200,– DM abgehoben, die Empfangsquittung mit einem falschen Namen unterzeichnet und am Nachmittag dieses Tages bei einer Filiale der Bank versucht, sich nochmals 150,– DM geben zu lassen. Da seit der Tat in der Nacht mindestens 9 1/2 Stunden verflossen waren, der Angeklagte erbrochen und geschlafen hatte, ist anzunehmen, dass jedenfalls die Wirkung des Alkohols und der Tabletten auf seinen Geisteszustand nachgelassen, wenn nicht aufgehört hatte; selbst wenn er in der Nacht zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, brauchte dies am nächsten Tage nicht mehr der Fall zu sein.

Das weitere Geschehen hatte das Landgericht auch in seine Prüfung einbeziehen müssen, weil es im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat gehört, dass nach sachlichem Recht Tatmehrheit vorliegt, die Einheitlichkeit des historischen Vorgangs nicht ausschließt. Ebensowenig kommt es in diesem Falle darauf an, ob die Staatsanwaltschaft das weitere Geschehen verfolgt wissen wollte oder nicht (diese hatte im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nur beiläufig erwähnt, dass der Angeklagte den Erhalt des Geldes mit einem unleserlichen Namen quittiert habe). Insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 16, 200, 202 verwiesen werden.

Jedoch sei bemerkt, dass der in der Abhebung des Geldes liegende Betrug und der Betrugsversuch, wenn es wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall kommen sollte, als „mitbestrafte Nachtaten“ durch die Diebstahlsstrafe abgegolten sind; vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1957, 652 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Für die Urkundenfälschung gilt das nicht; sie verletzt im Verhältnis zum Diebstahl ein neues Rechtsgut und ist gesondert zu ahnden.

DotterweichBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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