Revision: Aufhebung des Urteils wegen Versagung des letzten Wortes (§ 258 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/60
- Datum
- 21.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 1 StPO ist nur durch die Sitzungsniederschrift im Sinne der §§ 258 Abs. 2, 273, 274 StPO beweisbar; spätere dienstliche Erklärungen haben insoweit keine Beweiskraft.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Vermerk über das letzte Wort, ist zugunsten der Annahme zu entscheiden, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt worden ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urteil auf einer Verletzung des § 258 Abs. 1 StPO beruht, ist das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Rechts auf das letzte Wort kann nicht durch nachträgliche dienstliche Äußerungen geheilt werden, wenn die Niederschrift hierzu nichts ausweist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Oktober 1959
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ ohne festen Wohnsitz, früher in ███ ███ ██ in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes, wegen dreier Diebstähle im besonders schweren Fall, wegen zweier schwerer Körperverletzungen in Rückfall, wegen Betruges im besonders schweren Fall in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen von insgesamt fünfzig Deutsche Mark und einmal zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Es hat die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet, außerdem eine Einziehung.
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrüge Durch die Revision macht der Angeklagte geltend, ausweislich der Sitzungsniederschrift sei ihm das letzte Wort nicht erteilt und damit § 258 Abs. 1 StPO verletzt worden.
In der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Äußerung erklärt die Verteidigerin des Angeklagten, sie glaube nach ihren Akten annehmen zu dürfen, dass der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, könne dies aber nicht sicher sagen und müsse sich an das Protokoll halten.
Damit kann die Rüge nicht zurückgenommen werden. Die Beobachtung des § 258 Abs. 1 StPO kann nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (§§ 258 Abs. 2, 273, 274 StPO). Deren Inhalt gegenüber sind spätere dienstliche Äußerungen ohne Bedeutung. Mangels eines Vermerks in der Sitzungsniederschrift ist deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte das letzte Wort nicht gehabt hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, war es aufzuheben.
II. Sachliche Rüge Nach den weiteren Ausführungen der Revision hat der Angeklagte nach seiner Vernehmung zur Sache das letzte Wort nicht erhalten. Der Vorsitzende des Senats, der das Protokoll unterschrieben hat, war zu dieser Zeit auf einer Dienstreise ortsabwesend. Die Unterschrift stammt von Bundesrichter Kirchhof.
(Fortsetzung folgt, sofern weitere Seiten vorhanden sind.)