Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Verjährung und ungenügender Feststellungen zur fortgesetzten Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/76
Datum
09.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung. Das Landgericht hat die Verjährungsfrist nach der Gesetzesänderung zu lang (zehn statt fünf Jahre) angesetzt. Zudem fehlen konkrete Feststellungen zur Mindestzahl und zum Fortdauerzusammenhang einer behaupteten fortgesetzten Handlung. Wegen dieser Mängel und der Beeinflussung der Strafbemessung ist eine Teilaufrechterhaltung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die maßgebliche Verjährungsfrist bemisst sich nach der Einordnung der Tat und dem angedrohten Strafrahmen; führt eine Gesetzesänderung zur Herabsetzung der angedrohten Mindeststrafe, ist die Verjährungsfrist entsprechend anzupassen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum Umfang und zur Mindestzahl der Einzeltaten bzw. zum zeitlichen Fortdauerzusammenhang voraus.

3

Allgemeine Angaben zum Gesamtvorsatz genügen nicht, um einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen oder verjährungsrechtlich relevante Tatzeiträume zu subsumieren.

4

Bei Feststellungsmängeln oder fehlerhafter Rechtsanwendung, die Unklarheiten über verjährte und nicht verjährte Einzeltaten zur Folge haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Reimund █████████, geboren am ████████ 1931 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Auf die unbegründeten Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.

Im Falle II 1.) der Urteilsgründe hat das Landgericht eine vom 24. Mai 1968 bis zum November 1972 währende fortgesetzte Handlung angenommen. Hier kann die Verurteilung wegen Missbrauchs von Kindern schon wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben. Da die Tochter Angelika, an der sich der Angeklagte verging, am 23. Mai 1969 vierzehn Jahre alt wurde, war die erste für eine Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren in Betracht kommende richterliche Handlung, nämlich der Haftbefehl vom 24. Juli 1974, nicht geeignet, die am 22. Mai 1974 abgelaufene Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgegangen. Es hat übersehen, dass mit der Neufassung des Tatbestandes des § 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde. Ein Verstoß gegen die Vorschrift unterlag damit als Vergehen der Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB a. F.

Für die in Tateinheit begangenen Vergehen nach §§ 173, 174 StGB, die im Falle II 1.) nach den Feststellungen erst im November 1972 endeten, wäre die Verjährung nur dann bedeutungslos, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung von den Feststellungen getragen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes nur mit der allgemeinen Wendung begründet, der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter Angelika auszuüben“. Das kann vor allem auch im Hinblick darauf nicht ausreichen, dass die Feststellungen des Urteils nach Darstellung des ersten Vorgangs vom 24. Mai 1968 nur von weiterem Geschlechtsverkehr in einer Vielzahl von Fällen und in unregelmäßigen Abständen sprechen. Eine Mindestzahl ist nicht genannt. Das wäre hier unerlässlich gewesen. Bei dieser Unklarheit über den Schuld-

umfang scheidet von vornherein die Möglichkeit aus, die Verurteilung für die auf jeden Fall nicht verjährten Einzeltaten im Schuldspruch bestehen zu lassen und insofern die Annahme einer fortgesetzten Tat in der Erwägung hinzunehmen, dass darin keine Beschwer für den Angeklagten liegen könne. Das zwingt dazu, das Urteil im Falle II 1.) der Urteilsgründe ganz aufzuheben.

Auch dem Antrag des Generalbundesanwalts, das angefochtene Urteil in den weiteren Fällen II 2.) und 3.) der Urteilsgründe bestehen zu lassen, da die Annahme von Fortsetzungszusammenhang den Angeklagten jedenfalls nicht beschwere, kann der Senat nicht entsprechen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs lässt sich die Beeinflussung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in diesen Fällen durch die Einzelstrafe im Falle II 1.) der Urteilsgründe andererseits nicht ausschließen. Bei einer Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs in den beiden Fällen kann es gleichfalls nicht sein Bewenden haben, weil auch hier jeweils keine Feststellung über die Mindestzahl der Einzelfälle getroffen ist und der neue Tatrichter über den für die Strafbemessung wesentlichen Schuldumfang im Unklaren gelassen wäre. Das angefochtene Urteil muss unter diesen Umständen vollständig aufgehoben werden.

Müller Willms Schumacher

RiBGH Dr. Meyer kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher
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